Leistungen, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erbracht werden, dürfen nicht auf Kasse abgerechnet werden. Hier springen die Unfallversicherer ein – allerdings dürfen Hausärzte nur begrenzt tätig werden.
29.08.2014 | Orthopädie und Unfallchirurgie | Nachrichten | Online-Artikel