Skip to main content
Erschienen in: Der Unfallchirurg 6/2015

01.06.2015 | Medizinrecht

Datenschutz, Strahlenschutz und Urheberrecht

Probleme der Befundübermittlung in der Begutachtungspraxis

verfasst von: Dr. H.-T. Klemm

Erschienen in: Die Unfallchirurgie | Ausgabe 6/2015

Einloggen, um Zugang zu erhalten

Zusammenfassung

Der medizinische Sachverständige in Deutschland unterliegt dem Werkvertragsrecht und steht bei Beauftragung zur Gutachtenerstellung durch einen Dritten in keinem vertraglichen Verhältnis zu der zu begutachtenden Person. Im Privatversicherungsrecht oder dem Recht der Sozialversicherung sieht sich der Gutachter mit unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Vorgaben konfrontiert. Dies führt nicht selten dazu, dass Befundbeiziehungen erschwert bis unmöglich gemacht werden, wenn der medizinische Sachverständige keine Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen hat. Die Übermittlung von Röntgenbildern ist bereits in der Röntgenverordnung geregelt, da der medizinische Gutachter/Sachverständige zweifelsfrei ein untersuchender Arzt ist und ihm somit nach §28(8) u. a. auf Verlangen Röntgenbilder vorübergehend zu überlassen sind. Dies gilt auch ohne Verlangen umso mehr, wenn damit weitere Röntgenuntersuchungen vermieden werden können.
Im Sozialversicherungsrecht regeln das Recht zur Einsichtnahme außerhalb des Anwendungsbereiches der Röntgenverordnung neben dem Behandlungsvertrag auch §810 BGB und Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Mangels schützenswerter Drittinteressen ist hier dem Betroffenen ein Einsichtsrecht in Begutachtungsunterlagen zuzugestehen, zu dessen Ausübung der Gutachter vom zu Begutachtenden ermächtigt werden kann. Im Privatversicherungsrecht existieren nur für die (private) Krankenversicherung Regelungen über zu erteilende Auskünfte über Behandlungen oder Einsichtnahmen in Gutachten. In anderen Versicherungszweigen ließe sich das Einsichtsrecht des zu Begutachtenden in entsprechende Gutachten und/oder Befundgrundlagen nur als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag oder unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableiten.
Literatur
1.
Zurück zum Zitat BGH, Urt. vom 23.11.1982, Az: VI ZR 222/79, NJW 1983, 328 BGH, Urt. vom 23.11.1982, Az: VI ZR 222/79, NJW 1983, 328
2.
Zurück zum Zitat Patientenrechtegesetz vom 26.02.2013 in § 630 g BGB n.F. Patientenrechtegesetz vom 26.02.2013 in § 630 g BGB n.F.
3.
Zurück zum Zitat Wallraf G (2009) Urheberrecht bei Gutachten – juristische Sicht. MedSach 105:152–153 Wallraf G (2009) Urheberrecht bei Gutachten – juristische Sicht. MedSach 105:152–153
4.
Zurück zum Zitat Schur O (2009) Urheberrecht bei Gutachten – aus verwaltungspraktischer Sicht. MedSach 105:154–157 Schur O (2009) Urheberrecht bei Gutachten – aus verwaltungspraktischer Sicht. MedSach 105:154–157
5.
Zurück zum Zitat BVerfG, Beschl. vom 16.09.1998–1 BvR 1130/98, NJW 1999, 1777 BVerfG, Beschl. vom 16.09.1998–1 BvR 1130/98, NJW 1999, 1777
6.
Zurück zum Zitat Klemm HT, Gaidzik PW (2014) Datenschutz versus Strahlenschutz? Rechtliche Grundlagen der Befundübermittlung in der Begutachtungspraxis. MedSach 5:206–209 Klemm HT, Gaidzik PW (2014) Datenschutz versus Strahlenschutz? Rechtliche Grundlagen der Befundübermittlung in der Begutachtungspraxis. MedSach 5:206–209
Metadaten
Titel
Datenschutz, Strahlenschutz und Urheberrecht
Probleme der Befundübermittlung in der Begutachtungspraxis
verfasst von
Dr. H.-T. Klemm
Publikationsdatum
01.06.2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Die Unfallchirurgie / Ausgabe 6/2015
Print ISSN: 2731-7021
Elektronische ISSN: 2731-703X
DOI
https://doi.org/10.1007/s00113-015-0010-2

Weitere Artikel der Ausgabe 6/2015

Der Unfallchirurg 6/2015 Zur Ausgabe

Arthropedia

Grundlagenwissen der Arthroskopie und Gelenkchirurgie. Erweitert durch Fallbeispiele, Videos und Abbildungen. 
» Jetzt entdecken

Update Orthopädie und Unfallchirurgie

Bestellen Sie unseren Fach-Newsletter und bleiben Sie gut informiert.