Erschienen in:
01.06.2015 | Medizinrecht
Datenschutz, Strahlenschutz und Urheberrecht
Probleme der Befundübermittlung in der Begutachtungspraxis
verfasst von:
Dr. H.-T. Klemm
Erschienen in:
Die Unfallchirurgie
|
Ausgabe 6/2015
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Zusammenfassung
Der medizinische Sachverständige in Deutschland unterliegt dem Werkvertragsrecht und steht bei Beauftragung zur Gutachtenerstellung durch einen Dritten in keinem vertraglichen Verhältnis zu der zu begutachtenden Person. Im Privatversicherungsrecht oder dem Recht der Sozialversicherung sieht sich der Gutachter mit unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Vorgaben konfrontiert. Dies führt nicht selten dazu, dass Befundbeiziehungen erschwert bis unmöglich gemacht werden, wenn der medizinische Sachverständige keine Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen hat. Die Übermittlung von Röntgenbildern ist bereits in der Röntgenverordnung geregelt, da der medizinische Gutachter/Sachverständige zweifelsfrei ein untersuchender Arzt ist und ihm somit nach §28(8) u. a. auf Verlangen Röntgenbilder vorübergehend zu überlassen sind. Dies gilt auch ohne Verlangen umso mehr, wenn damit weitere Röntgenuntersuchungen vermieden werden können.
Im Sozialversicherungsrecht regeln das Recht zur Einsichtnahme außerhalb des Anwendungsbereiches der Röntgenverordnung neben dem Behandlungsvertrag auch §810 BGB und Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Mangels schützenswerter Drittinteressen ist hier dem Betroffenen ein Einsichtsrecht in Begutachtungsunterlagen zuzugestehen, zu dessen Ausübung der Gutachter vom zu Begutachtenden ermächtigt werden kann. Im Privatversicherungsrecht existieren nur für die (private) Krankenversicherung Regelungen über zu erteilende Auskünfte über Behandlungen oder Einsichtnahmen in Gutachten. In anderen Versicherungszweigen ließe sich das Einsichtsrecht des zu Begutachtenden in entsprechende Gutachten und/oder Befundgrundlagen nur als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag oder unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableiten.