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Erschienen in: Zeitschrift für Epileptologie 1/2015

01.02.2015 | Empfehlungen

Epilepsiebezogene Sicherheitsaspekte in Wohneinrichtungen

Risikomanagement bei Epilepsie. Ein Diskussionspapier

verfasst von: Prof. Dr. M. Seidel, Arbeitsgemeinschaft diakonischer Epilepsiezentren (ADEZ)

Erschienen in: Clinical Epileptology | Ausgabe 1/2015

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Auszug

Das vorliegende Dokument ist die Übersetzung des englischsprachigen Dokuments „Epilepsy-related safety aspects in residential facilities – Risk management in epilepsy. A discussion paper“ der European Association of Epilepsy Centres, das auf deren 21. Meeting am 18.–20. September 2012 in Hemsteede, Niederlande, zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. …
Anhänge
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Fußnoten
1
Diese Betrachtungsweise wird insbesondere durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte behinderter Menschen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK), dem die Bundesrepublik beigetreten ist, sowie durch die Heimgesetze der einzelnen Bundesländer, z. B. durch das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), gefördert.
 
2
Hier kommt der Gesichtspunkt der Garantenpflicht professioneller Helfer, denen sich jemand anvertraut, zum Tragen.
 
3
Im deutschen Recht sind die Maßstäbe dafür sehr streng. Beispielsweise liegt ein Grund vor, einen Heimvertrag zu kündigen, wenn der Nutzer seine Pflichten aus dem Heimvertrag schuldhaft verletzt.
 
4
Gemeint sind diese Einschränkungen nur für Nutzer, für die das aufgrund ihrer individuellen Anfallssituation ein Risiko darstellt. Hierzu bedarf es einer qualifizierten ärztlichen Stellungnahme.
 
5
Jeder Mensch hat ein Recht auf Wissen und ein Recht auf Nichtwissen. Letzteres spielt insbesondere im Medizinrecht eine erhebliche Rolle.
 
6
Hierzu kommen im Wesentlichen freiheitsentziehende Maßnahmen in Betracht. Deren materiell-rechtliche Voraussetzungen sind im betreuungsrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, namentlich in § 1906 BGB, geregelt. Die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Genehmigung ist hier besonders zu betonen.
 
7
Allein zum Schutz Dritter (Fremdgefährdung) können Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 BGB keinesfalls in Anspruch genommen werden.
 
Metadaten
Titel
Epilepsiebezogene Sicherheitsaspekte in Wohneinrichtungen
Risikomanagement bei Epilepsie. Ein Diskussionspapier
verfasst von
Prof. Dr. M. Seidel
Arbeitsgemeinschaft diakonischer Epilepsiezentren (ADEZ)
Publikationsdatum
01.02.2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Clinical Epileptology / Ausgabe 1/2015
Print ISSN: 2948-104X
Elektronische ISSN: 2948-1058
DOI
https://doi.org/10.1007/s10309-014-0399-6

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