Erschienen in:
01.10.2014 | Chirurgie und Recht
Gegenwärtige rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Nutzung von Biobanken
Teil 3: Eigentum und Nutzungsrechte
Erschienen in:
Die Chirurgie
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Ausgabe 10/2014
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Zusammenfassung
Die Trägerschaft einer Biobank kann öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein und ist in der Form weitgehend frei wählbar. Biomaterialien sollten rechtlich als Sachen bewertet werden, wobei unveräußerbare Persönlichkeitsrechte auch bei Eigentumsübergang weiterhin Gültigkeit besitzen. Der behandelnde Arzt erwirbt nicht automatisch ein umfassendes Eigentums- und Nutzungsrecht an von ihm im Rahmen der Behandlung entnommenen Biomaterialien. Durch rechtswirksame Vereinbarung zwischen Spender und Biobank erwirbt die Biobank Sacheigentum und Nutzungsrechte an der Probe. Weiterverwendungsklauseln in Aufnahmeverträgen sollten wegen der Gefahr einer formularmäßigen Ausgestaltung und von Überraschungsklauseln nicht genutzt werden. Während der Verarbeitung der Biomaterialien innerhalb der Biobank können wesentliche neue Eigenschaften hinzutreten, was sich auf die Eigentums- und Verwertungsrechte auswirkt. Der Spender hat kein eigenes Verwertungsrecht im Sinne des Patent- und Urheberrechts. Bei Änderungen der Rechtsform und Nutzung durch Dritte bleibt die gegebene Einverständniserklärung des Spenders vollumfänglich wirksam. Den Spender treffen besondere Risiken, wenn dieser Biomaterialien der Biobank übereignet. Darüber muss im Sinne der informierten Entscheidung vor Abschluss der Vereinbarung zur Probenübereignung und -nutzung aufgeklärt werden.