Der Frauenarzt mit dem Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie wehrt sich gegen die Zulassung eines nur wenige Kilometer von seiner Praxis entfernten großen Krankenhauses zur ambulanten Behandlung gynäkologischer Tumoren. Den sogenannten Bestimmungsbescheid hatte das sächsische Sozialministerium nach Paragraph 116b Fünftes Sozialgesetzbuch erlassen. Für „hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen“ ermöglicht er ambulante Krankenhausbehandlungen unabhängig vom Bedarf. Dabei schreibt das Gesetz die „Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation“ vor.
Kein grundsätzlicher Vorrang für Niedergelassene
Wie schon das Sozialgericht Dresden leitete nun auch das LSG daraus eine „drittschützende Wirkung“ und damit ein Klagerecht betroffener Ärzte ab. Allerdings sehe das Gesetz keinen Vorrang der Vertragsärzte vor, betonten die Chemnitzer Richter. Diese hätten auch keinen Anspruch auf „wirtschaftlichen Bestandsschutz“ oder gar eine generelle Verschonung vor Konkurrenz. Sie könnten die „Bestimmung“ eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung aber anfechten, wenn sie „geltend machen, in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht zu sein“. Schließlich hätten spezialisierte Praxen gerade für die onkologische Versorgung „oftmals viel Geld investiert“. Auch die Krankenkassen seien berechtigt, einen Bestimmungsbescheid anzufechten.
Der Streit könnte vor dem BSG in Kassel enden
Der Chemnitzer Beschluss ist nicht mehr anfechtbar. Erst das noch ausstehende Hauptverfahren könnte bis zum Bundessozialgericht führen. Bis dahin hat die Klage des Gynäkologen aufschiebende Wirkung, sprich: Die Klinik darf die ambulanten Leistungen vorerst nicht zu Lasten der GKV erbringen. (mwo)
Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts, Az.: L 1 KR 94/10 B ER
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