Erschienen in:
01.06.2014 | Übersichten
Komplikationen religiös-ritueller Zirkumzisionen von Jungen im Neugeborenenalter
verfasst von:
L. Kleine-Doepke, Dr. L. Oesterhelweg
Erschienen in:
Rechtsmedizin
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Ausgabe 3/2014
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Zusammenfassung
Hintergrund
Die rituelle Zirkumzision minderjähriger Jungen gab in den letzten Monaten infolge eines Urteils des Landgerichts Köln Anlass zu einer ausgedehnten gesellschaftlichen Debatte.
Ziel der Arbeit
Das medizinische Risiko der rituellen Beschneidung von Jungen sollte eingeschätzt werden.
Material und Methode
Hierzu wurde eine Analyse von 13 Studien aus Israel, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt, die insgesamt 260.688 beschnittene Neugeborene umfassten.
Ergebnisse
Es waren 1040 Komplikationen bzw. eine Gesamtkomplikationsrate von 0,4 % zu verzeichnen. Blutungen stellen bei Zirkumzisionen mit insgesamt 0,18 % die häufigsten Komplikationen dar, gefolgt von Infektionen (insgesamt 0,12 %), „lokalen Gewebsveränderungen“ (insgesamt 0,07 %) und Operationszwischenfällen (insgesamt 0,03 %). In den Ergebnissen der einzelnen Arbeiten zeigen sich Unterschiede, was besonders auf die nichteinheitliche Definition und Bewertung der Komplikationen in den einzelnen Studien zurückzuführen ist. Blutungen können in der Regel (81,35 %) konservativ und ohne stationären Aufenthalt behandelt werden. Das Auftreten „lokaler Komplikationen“ ist in 95 % der Fälle mit einer chirurgischen Revision verbunden. Bei den operativen Zwischenfällen zeigt sich fast ausnahmslos ein schwerer Verlauf (98,57 %). Infektionen waren hinsichtlich ihrer Schwere aufgrund der Aussagen der Studien nicht bewertbar.
Schlussfolgerung
Die Auswertung der Literatur zeigt, dass Komplikationen im Rahmen von Beschneidungen Neugeborener in einem relevanten Umfang auftreten, diese aber in der Regel unter ärztlicher Betreuung gut beherrschbar sind. Die ursprünglich bestehenden rechtlichen Probleme in der Bewertung der rituellen Beschneidung männlicher Neugeborener haben durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene „Gesetz über den Umfang der Personensorge bei der Beschneidung eines männlichen Kindes“ ihre frühere Bedeutung verloren.