Erschienen in:
01.03.2015 | Medizinrecht
Operation lege artis, jedoch mangelhaft dokumentiert und nicht indiziert
verfasst von:
Dr. J.M. Greipel, S. Deiler, J. Neu
Erschienen in:
Die Unfallchirurgie
|
Ausgabe 3/2015
Einloggen, um Zugang zu erhalten
Zusammenfassung
Der 50-jährige Patient stellte sich wegen einer aus seiner Sicht malignitätsverdächtigen Knotenbildung über dem Grundgelenk des 4. Fingers in der linken Hohlhand zur Operation in einer Praxis vor. Postoperativ war dieser Knoten weiter vorhanden, es fand sich eine Operationswunde am 3. Finger. Er wirft dem Arzt eine nicht indizierte Operation am falschen Finger und gleichzeitig das Unterlassen der Knotenentfernung vor. Der Operateur beschreibt in seiner Stellungnahme, eine Lyse der Beugesehne im Knotenareal durchgeführt zu haben. Vom externen Gutachter wird zum einen der kursorische Operationsbericht moniert. Zudem geht er davon aus, dass zwar einerseits die Entfernung des Sehnenknotens medizinisch sinnvoll gewesen wäre und anderseits die wohl durchgeführte Ringbandspaltung lege artis durchgeführt wurde. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle weicht vom Gutachten ab, da der Eingriff nur bei Vorliegen eines „schnellenden Fingers“ indiziert gewesen wäre. Somit seien die Durchführung der Operation, die dadurch entstandenen Beschwerden und die gesamte Zeitdauer der tatsächlich notwenigen Nachbehandlung als fehlerbedingt zu bewerten. Zudem weise der handschriftliche Operationsbericht mehrere Mängel auf und führe zu einer Beweislasterleichterung für den Kläger.