Ärzte in Praxisgemeinschaften sollten sparsam mit gegenseitigen Vertretungen sein. Denn laut Bundessozialgericht deutet eine hohe Zahl gemeinsamer Patienten immer auf Gestaltungsmissbrauch hin.
19.10.2014 | Praxisrelevante Urteile | Nachrichten | Online-Artikel
Viele gemeinsame Patienten