Veräußern niedergelassene Ärzte nur einen Teil ihrer Praxis – etwa weil sie selbst noch in Teilzeit als Privatarzt weiterarbeiten wollen, verlangt der Fiskus zusätzlich Umsatzsteuer. Gleiches kann passieren, wenn Ärzte einzelne Geräte verkaufen.
09.03.2013 | Recht für Ärzte | Nachrichten | Online-Artikel