Verlässt ein Arzt bei einer Behandlung ohne ersichtlichen Grund den Goldstandard und wendet eine Therapie zweiter Wahl an, begeht er einen groben Behandlungsfehler.
22.05.2014 | Praxisrelevante Urteile | Nachrichten | Online-Artikel
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Verlässt ein Arzt bei einer Behandlung ohne ersichtlichen Grund den Goldstandard und wendet eine Therapie zweiter Wahl an, begeht er einen groben Behandlungsfehler.