Erschienen in:
22.07.2015 | AUS DER PRAXIS
Regressabwehr: Ärzte müssen Praxisbesonderheiten belegen
verfasst von:
Urban & Vogel
Erschienen in:
MMW - Fortschritte der Medizin
|
Ausgabe 13/2015
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Auszug
_ Nach einem Urteil des Landesozialgerichts (LSG) Hamburg muss der Vertragsarzt die Gründe für einen höheren Behandlungsaufwand, wie Praxisbesonderheiten und kompensierende Einsparungen, selbst darlegen (Az.: L 5 KA 66/13). Grundlage der Entscheidung war ein Regressbescheid an einen Vertragsarzt. Vor Gericht argumentierte dieser, dass die Prüfgremien nicht berücksichtigt hätten, dass allein zehn seiner Patienten ein Heilmittelverordnungsvolumen von 25.000 Euro verursacht hätten. Dieser Umstand hätte den Prüfgremien ohne weiteres bekannt gewesen sein müssen. …