Erschienen in:
01.01.2013 | Medizinrecht
Röntgenuntersuchungen von Bodypackern auf Anordnung durch Polizeibeamte
verfasst von:
Dr. C. Chiapponi, M. Scherr, J. Grimm
Erschienen in:
Die Unfallchirurgie
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Ausgabe 1/2013
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Zusammenfassung
Eine 28-jährige Frau wird von der Polizei in eine chirurgische Notfallaufnahme gebracht. Sie wurde bei dem Versuch, illegale Drogen als Bodypackerin zu transportieren, festgenommen. Eine Rechtsmedizinerin hat bereits einen „Pack“ aus ihrer Vagina entfernt. Die Polizisten fordern nun vom diensthabenden Kollegen an, eine bildgebende Untersuchung des Abdomens der Frau anzuordnen. Ziel der Untersuchung sei es auszuschließen, dass sie weitere „Packs“ in sich trägt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss sie nicht in Haft genommen werden. Die Frau ist daher mit der Untersuchung einverstanden. Der diensthabende Chirurg weigert sich mit Verweis auf § 23 Abs. 1 RöV, eine strahlenbelastende Untersuchung ohne medizinische Indikation bei einer jungen Frau zum Zweck der Strafverfolgung anzuordnen. Gemäß § 81a StPO sind körperliche Eingriffe, die zum Zwecke der Strafverfolgung angeordnet und von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten ist.
Generell kann sich der Arzt weigern, polizeilich angeforderte Maßnahmen durchzuführen. Wird der Arzt jedoch durch die Staatsanwaltschaft, durch einen Richter oder auch durch einen Polizeibeamten mit höherem Dienstgrad zum Sachverständigen gemäß § 72 ff StPO bestellt, ist er verpflichtet, der Ernennung Folge zu leisten. Weigert er sich trotz Bestellung zum Sachverständigen, kann ihm eine Geldstrafe gemäß §§ 161 a Abs. 2, 77 Abs. 1 StPO drohen.