Bei einigen ärztlichen Leistungen kann die Abgrenzung zwischen Umsatzsteuerpflicht und -befreiung strittig sein. Im Falle einer Betriebsprüfung muss der Praxisinhaber darlegen, warum er Vater Staat nichts schuldet. Dann hilft es, die steuerbefreiende therapeutische Begründung auf der Rechnung vermerkt zu haben.
30.03.2014 | Recht für Ärzte | Nachrichten | Online-Artikel