Erschienen in:
08.05.2016 | GOÄ | AUS DER PRAXIS VON HAUSARZT ZU HAUSARZT
So wird die Fremdanamnese nach Nr. 4 GOÄ ehoben
verfasst von:
Springer Medizin
Erschienen in:
MMW - Fortschritte der Medizin
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Ausgabe 9/2016
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Auszug
_ Die Nr. 4 GOÄ steht für die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder die Unterweisung und Führung einer Bezugsperson. Die Leistung kann auch telefonisch erbracht werden und ist mit 29,49 Euro bei 2,3-fachem Satz bewertet. Daneben sind die Nrn. 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und 835 ausgeschlossen. Die Nr. 4 ist nur einmal im Monat berechnungsfähig — es sei denn, es werden in dieser Zeit mehrere getrennte Erkrankungen an verschiedenen Terminen behandelt. Dann kann für jede Krankheit, wegen der es zu einer Fremdanamnese bzw. einer Unterweisung kommt, einmal die Nr. 4 angesetzt werden. …