Erschienen in:
01.08.2014 | Blitzlicht
Verschuldung durch Gutachten
verfasst von:
Prof. Dr. med. Hans-Ludwig Kröber
Erschienen in:
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
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Ausgabe 3/2014
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Auszug
Iudex non calculat; der Richter berechnet nicht die Kosten eines Urteils in Euro und Cent, Geld geht ihn nichts an, wenn es nicht gerade um Geldstrafen geht. Es gibt preisgünstige Urteile und teure. Eine Bewährungsstrafe kann preisgünstiger sein als eine Geldstrafe, und die Gerichtskosten können höher sein als die Strafe oder ein Schmerzensgeld. Um die Gerichtskosten geht es hier, und insbesondere um das Problem der neu anfallenden, immer größer werdenden Gerichtskosten im Verlauf der Vollstreckung von Haft und Maßregeln, insbesondere von Sicherungsverwahrung und psychiatrischem Maßregelvollzug. Denn dort wird man in immer dichterer Folge begutachtet. Die Kosten gerichtlich angeforderter Gutachten trägt der Untergebrachte. Das stützt sich auf die Urteilsformel: „Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens“. Sogar dann, wenn der Beschuldigte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet wird, werden ihm in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt. …