Hätten die behandelnden Ärzte von Andreas L. das Gefahrenpotenzial erkennen können und die Behörden darüber informieren müssen? Die ärztliche Schweigepflicht verbietet es, sich Dritten zu offenbaren – in der Regel, denn es gibt Ausnahmen. Welche, schildert ein Medizinrechtler.
31.03.2015 | Recht für Ärzte | Nachrichten | Online-Artikel