10.08.2013 | Praxis konkret
Warum kann ich für die Entfernung einer Neubildung am Zungenrand Nr. 1514 nicht ansetzen? Warum wurden weitere GOÄ-Ziffern nicht anerkannt?
Erschienen in: HNO Nachrichten | Ausgabe 4/2013
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Es handelte sich klinisch um einen mit größter Wahrscheinlichkeit malignen Tumor am Zungenrand, der die Mittellinie und die Tonsille nicht erreichte. Der Schnellschnitt zeigte ein Plattenepithelkarzinom. Die Resektionsränder waren tumorfrei. Bei der lasergestützten Entfernung „weit im Gesunden“ musste die A. lingualis der befallenen Seite unterbunden werden. An die Tumorresektion schloss sich eine Neck dissection der Tumorseite an. Folgende Gebührenordnungsositionen wurden berechnet:GOÄ-Nr 1514: „Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales - 2220 Punkte“. Laut OP-Bericht wurde ein (großer) Teil der Zunge mittels Laser entfernt: eine Totalentfernung der Zunge wurde nicht beschrieben und war auch nicht indiziert.
Die Legende der Nr. 1514 bezieht sich eindeutig auf die Entfernung der gesamten Zunge mit Unterbindung beider Zungenarterien (Ae linguales). Ein Eingriff dieser Größenordnung war weder indiziert noch wurde er laut OP-Bericht durchgeführt. Nr. 1514 war deshalb umzuwandeln in GOÄ-Nr 1512: „Teilweise Entfernung der Zunge — gegebenenfalls einschließlich Unterbindung der Arteria lingualis — 1110 Punkte“.