Erschienen in:
01.03.2015 | Leitthema
Zum Begriff der beruflichen Hautkrankheit
Medizinische und rechtliche Aspekte
verfasst von:
Prof. Dr. P. Elsner, S. Schliemann
Erschienen in:
Die Dermatologie
|
Ausgabe 3/2015
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Zusammenfassung
Die unterschiedlichen Definitionen der Hautkrankheit in der Medizin und im Recht sind für Dermatologen häufig verwirrend. Während medizinisch eine Hautkrankheit in Ableitung von der Gesundheitsdefinition der WHO als eine krankhafte Veränderung des Hautorgans mit der Folge einer Störung des körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens definiert werden kann, unterscheiden sich die rechtlichen Definitionen, je nachdem welches Rechtsgebiet betroffen ist. Im Recht der privaten Krankenversicherung ist eine Hautkrankheit durch einen unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Versicherungsnehmers objektiv nach ärztlichem Urteil bestehenden anomalen Hautzustand, der eine Behandlung medizinisch notwendig macht, gekennzeichnet. Demgegenüber definiert das Bundessozialgericht im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine Krankheit als regelwidrigen, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht. Der regelwidrige Körperzustand kann auch eine erhebliche Entstellung sein. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind Hautkrankheiten als Berufskrankheiten (BK) nach Ziffer 5101 der Berufskrankheitenverordnung definiert als schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Das Bundessozialgericht legt den Begriff „Hauterkrankung“ vom Schutzzweck der Norm her aus, unter dem die Absicherung gegen die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen des Einflusses schädlicher Arbeitsstoffe und den dadurch erzwungenen Wechsel der beruflichen Tätigkeit verstanden wird. Diese weite Auslegung des Begriffs „Hauterkrankung“ führt dazu, dass auch Erkrankungen der Bindehaut des Auges oder Erkrankungen der Gefäße der Haut durch Kälteschäden Hauterkrankungen im Sinne der BK-Ziffer 5101 sein können. Für die korrekte Behandlung und ggf. Meldung von beruflichen Hautkrankheiten in Zusammenarbeit mit verschiedenen Versicherungsträgern ist es erforderlich, dass Dermatologen mit diesen unterschiedlichen rechtlichen Definitionen der Hautkrankheit vertraut sind.