12.01.2022 | Abrechnung | Klinik- und Praxismanagement
Abrechnungsprüfung
Wann ist die Inanspruchnahme durch einen Patienten „unvorhergesehen“?
verfasst von:
Dr. Jan Moeck
Erschienen in:
Die Urologie
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Ausgabe 2/2022
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Auszug
Immer wieder einmal gerät in der Abrechnungsprüfung die Leistung nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01100 des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) in den Fokus der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Die sog. Unzeitgebühr (Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 22:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen) kann nur abgerechnet werden, wenn die Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch den Patienten „unvorhergesehen“ erfolgt. Dies haben KVen in der Vergangenheit häufig verneint, wenn der Vertragsarzt Patienten oder auch Pflegeheimen eine Mobiltelefonnummer gibt, damit diese ihn „im Notfall“ erreichen können. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit Urteil vom 15.07.2020 (B 6 KA 13/19 R) entschieden, dass diese Handhabung einer Abrechnung der Leistung nicht grundsätzlich entgegensteht. …