Erschienen in:
14.06.2019 | praxis
GOZ-Basics: Kronen
Erschienen in:
Die junge Zahnmedizin
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Ausgabe 2/2019
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Auszug
Leistungen der nachstehenden Gebührennummern zielen ab auf die vollständige oder partielle Rekonstruktion, Simulation oder Umgestaltung der natürlichen Zahnform unter funktionellen und ästhetischen Gesichtspunkten durch Eingliederung eines zahntechnischen Werkstücks. Kronen können darüber hinaus auch der Verankerung und Abstützung von festsitzendem oder kombiniert festsitzend-herausnehmbarem Zahnersatz dienen. Die Gebührennummern umfassen die mechanische Präparation des Zahnes oder ggf. Implantates, Abformungen (auch des Gegenkiefers) mit konfektionierten Abdrucklöffeln, die einfache Relationsbestimmung der Kiefer und Einproben der Krone bis hin zur provisorischen und/oder definitiven Eingliederung. Nachkontrollen und eventuell erforderliche Korrekturen an der Krone im Rahmen der Eingliederung sind ebenfalls Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig. Die Art der zahntechnischen Herstellung der Krone und das verwendete Material haben keinen Einfluss auf die Auswahl der heranzuziehenden Gebührennummer. Die Zuordnung ist vielmehr wie folgt vorzunehmen: …