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Erschienen in: Journal für Ästhetische Chirurgie 4/2016

14.11.2016 | Medizinrecht

Ärztliche Werbung im Bereich der „Schönheitschirurgie“

Erlaubt oder nicht?

verfasst von: T. Hesse

Erschienen in: Journal für Ästhetische Chirurgie | Ausgabe 4/2016

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Zusammenfassung

Das Recht gewährt Ärzten immer mehr Freiheit bei der Durchführung von Werbemaßnahmen. Trotzdem ist insbesondere auf dem Gebiet der sog. Schönheitschirurgie Vorsicht geboten. Der Werbebegriff ist weit gefasst. Praktisch ist jeder ärztliche Internetauftritt Werbung. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) soll die in der Regel medizinisch wenig fachkundigen Werbeadressaten vor Fehlentscheidungen durch unangemessene Beeinflussung schützen. Häufiger verletzt ärztliche Werbung Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Konkurrenten oder Wettbewerbsverbänden Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder Urteile zur Beseitigung und/oder künftigen Unterlassung unlauterer Handlungen ermöglicht. Schließlich ist Ärzten berufswidrige, also insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung untersagt.
Fußnoten
1
BVerfG, Urteil vom 13.07.2005 (Az. 1 BvR 191/05).
 
2
Vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2009 (Az. I ZR 213/06).
 
3
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.07.2003 (Az. 32 O 43/03).
 
4
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.02.2012 (Az. 1 HKO 10043/11).
 
5
OLG München, Urteil vom 08.10.2009 (Az. 6 U 2160/08).
 
6
LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2016 (Az. 312 O 574/15).
 
7
Vgl. §§ 3 HWG, 5, 5a UWG, § 27 MBO-Ä.
 
8
LG Hamburg, Urteil vom 24.07.2012 (Az. 406 HKO 101/12).
 
9
Urteil vom 08.06.2016 (Az. 9 U 1362/15).
 
10
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2016 (Az. 38 O 15/16).
 
Metadaten
Titel
Ärztliche Werbung im Bereich der „Schönheitschirurgie“
Erlaubt oder nicht?
verfasst von
T. Hesse
Publikationsdatum
14.11.2016
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Journal für Ästhetische Chirurgie / Ausgabe 4/2016
Print ISSN: 1867-4305
Elektronische ISSN: 1867-4313
DOI
https://doi.org/10.1007/s12631-016-0064-1

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