01.11.2013 | Blitzlicht
Aktengutachten
verfasst von:
Prof. Dr. Hans-Ludwig Kröber
Erschienen in:
Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie
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Ausgabe 4/2013
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Auszug
Sich psychiatrisch begutachten zu lassen, wird nicht von allen Menschen als Wohltat erachtet. Seit dem 1. September 2013 müssen alle sexuellen Ersttäter auf ihren Therapiebedarf hin begutachtet werden; da wird sich mancher dem Gespräch mit dem Psychiater verweigern. Häufig wird bei Kapitaldelikten geschwiegen, insbesondere, wenn der Angeklagte bestreitet oder eine andere, günstigere Sichtweise als die nächstliegende etablieren will, z. B. „Notwehr“ oder „Unfall“ statt Heimtücke. Dann bestehen die Verteidiger zwar oft auf einem Gutachten; es wird auch der von ihnen gewünschte Sachverständige beauftragt: Der darf aber nicht mit dem Probanden sprechen. In der milderen Version: Er darf über alles außer über Straftaten mit ihm sprechen. …