Erstellung dermatologischer Gutachten – die neue Bamberger Empfehlung
- 12.12.2025
- Aktinische Keratose
- CME-Kurs
- CME-Punkte
- 3
- Für
- Ärzte
- Zertifizierende Institution
- Ärztekammer Nordrhein
- Zertifiziert bis
- 12.12.2026
- Anzahl Versuche
- 2
- Dies ist Ihre Lerneinheit
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Mit der Bamberger Empfehlung steht seit dem Jahr 2003 eine wissenschaftlich fundierte Beurteilungsgrundlage für die dermatologische Gutachtenerstellung bei arbeitsbedingten Hauterkrankungen zur Verfügung. Die Neufassung der Bamberger Empfehlung wurde am 09.10.2025 veröffentlicht. Die Bamberger Empfehlung erläutert die rechtlichen Grundlagen der Beurteilung arbeitsbedingter Hauterkrankung und stellt den strukturierten Begutachtungsablauf dar mit dem Ziel der Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Betroffenen und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen. Somit gibt sie dem als Gutachter tätigen Hautarzt eine wichtige Hilfestellung in seiner Rolle als neutraler Sachverständiger.
Nach der Lektüre dieses Beitrags …
- ist Ihnen die besondere Rolle, die dem Hautarzt als sachverständiger Gutachter im Gegensatz zu seiner Rolle als therapeutisch tätiger Arzt zukommt, bewusst,
- können Sie eine verdachtsweise mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Hauterkrankung hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Aspekte der Kausalität, der Schwere und wiederholten Rückfälligkeit beurteilen,
- wissen Sie, welche medizinischen Merkmale bei den jeweiligen Berufserkrankungen, unter die arbeitsbedingter Hautkrebs fallen kann, in Betracht zu ziehen sind,
- sind Ihnen die Kriterien zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der BK (Berufskrankheit) 5101 und der BK 5103 bekannt.
Diese Fortbildungseinheit mit 3 Punkten (Kategorie D) wurde von der Ärztekammer Nordrhein für das „Fortbildungszertifikat der Ärztekammer“ gemäß §5 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23.11.2013 anerkannt und ist damit auch für andere Ärztekammern anerkennungsfähig. Anerkennung in Österreich: Für das Diplom-Fortbildungs-Programm (DFP) werden die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte aufgrund der Gleichwertigkeit im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt [§ 14, Abschnitt 1, Verordnung über ärztliche Fortbildung, Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) 2013].