Erschienen in:
01.03.2018 | Praxismanagement
Alles, was Recht ist
verfasst von:
SAS
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 3/2018
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Auszug
Wirbt eine Zahnarztpraxis mit dem Begriff „Praxisklinik“, ohne eine Möglichkeit der stationären Behandlung anzubieten, ist dies keine Irreführung von Patienten. Dies hat das Landgericht Essen jüngst entschieden. Der Begriff umfasst nach Auffassung des Gerichts nicht die Möglichkeit einer stationären Behandlung. Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen sah dies vollkommen anders und hatte 2016 Klage erhoben, nachdem er den Praxisbetreiber zuvor erfolglos abgemahnt hatte. Die Argumentation des klagenden Verbandes: Der Begriff „Klinik“ werde als Synonym für „Krankenhaus“ verwendet und umfasse daher die Möglichkeit der stationären Behandlung von Patienten, die „Praxisklinik“ jedoch biete genau diese Möglichkeit nicht an, sondern behandele lediglich ambulant. Das Landgericht folgte den Argumenten nicht. Zwar sei die synonyme Benutzung von Klinik und Krankenhaus durchaus geläufig, allerdings werde dieses Verständnis durch den vorangestellten Begriff „Praxis“ im vorliegenden Fall auf eine rein ambulante Behandlung beschränkt. Ein „Durchschnittsverbraucher“ werde den Begriff „Praxisklinik“ dahingehend verstehen, dass der Beklagte eine Praxis betreibe, in der operative Eingriffe vorgenommen werden, was sich wiederum aus dem Wort „Klinik“ ergebe. Nach Ansicht des Gerichts bestehe eine Parallele zur „Tagesklinik“. Durch den vorangestellten Teil des Wortes sei für Verbraucher ersichtlich, dass kein stationärer Aufenthalt beinhaltet sei. Az. 44 O 21/17 …