Erschienen in:
01.06.2018 | PRAXISMANAGEMENT
Alles, was Recht ist
verfasst von:
SAS
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 6/2018
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Auszug
Liegt ein medizinischer Behandlungsfehler vor, muss gewöhnlich der Patient die Beweise erbringen, dass der (Zahn-)Arzt tatsächlich einen Fehler begangen und einen Schaden verursacht hat. Bei einem groben ärztlichen Behandlungsfehler wird die Beweislast umgekehrt . Von dieser Beweislastumkehr kann jedoch abgesehen werden, wenn der Patient sich trotz eines nachweislich groben Behandlungsfehlers selbst fehlerhaft verhalten hat und damit dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jüngst entschieden. Eine Frau hat nach dem Tod ihres mit 45 Jahren verstorbenen Ehemannes ein Krankenhaus wegen eines groben Behandlungsfehler verklagt und Schadenersatz sowie Unterhalt für sich und zwei Kinder verlangt. Diese Klage blieb erfolglos, auch wenn das Gericht durchaus einen groben Behandlungsfehler erkannte. Allerdings hatte sich der dann verstorbene Ehemann, der mit der Diagnose „Agina pectoris“ in die Klinik eingewiesen worden war, fehlerhaft verhalten: Er hatte gegen den ärztlichen Rat das Krankenhaus verlassen und auch eine weitere Einweisung in ein anderes Krankenhaus durch seinen Hausarzt ignoriert. Vor dem nächsten vereinbarten Untersuchungstermin starb der Mann. Wegen „ganz erheblichen Mitverschuldens“ könne es keine Beweislastumkehr zugunsten des Mannes geben, entschied das Gericht. Es sei nicht feststellbar, ob die Herzerkrankung des Mannes zum Tode geführt habe. …