Erschienen in:
29.10.2018 | Praxismanagement
Alles, was Recht ist
verfasst von:
SAS
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 11/2018
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Auszug
Wenn in einem Unternehmen — oder auch in der Zahnarztpraxis — eine bestimmte Dienstkleidung vorgeschrieben wird, dann muss die Zeit zum Umziehen auch vergütet werden. Dies gilt auch, wenn der Beschäftigte nur ein Poloshirt mit Firmenlogo oder bestimmte (Sicherheits-)Schuhe tragen muss. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor. Arbeitnehmer könnten zwar ihre Dienstkleidung auch schon zu Hause anziehen, dies ist nach Auffassung der Richter jedoch nicht unbedingt zumutbar, denn ein Shirt mit Firmenlogo gilt als auffällige Dienstkleidung, „die kaum jemand freiwillig in seiner Freizeit tragen“ wolle. Deshalb zählten An- und Ausziehen im Betrieb oder der Praxis als Arbeitszeit — und diese wird bezahlt. Grundsätzlich muss die Umkleidezeit ohnehin bezahlt werden, wenn die Arbeitsbekleidung nicht mit nach Hause genommen werden dürfe. Auch das Waschen von Dienstkleidung müsse in der Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn dies denn „aus hygienischen Gründen zwingend vorgeschrieben“ sei. …