Erschienen in:
18.07.2015 | recht steuern wirtschaft
Alles, was Recht ist
verfasst von:
sas
Erschienen in:
Der Freie Zahnarzt
|
Ausgabe 7-8/2015
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Auszug
Nun ist es also höchstrichterlich amtlich: Wer in seiner Zahnarztpraxis das Radio zur Beruhigung und Unterhaltung seiner Patienten dudeln lässt, muss keine Gema-Gebühren bezahlen. Die Hintergrundmusik ist kostenfrei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es sich bei Musik im Wartezimmer nicht um eine „öffentliche Wiedergabe“ handelt und somit keine Gebühren fällig werden — die Vorinstanzen hatten das ganz anders gesehen. Geklagt hatte ein Düsseldorfer Zahnarzt, der nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor drei Jahren den Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft gekündigt hatte. Der EuGH hatte damals in einem italienischen Fall entschieden, dass die Hintergrundmusik in einer Arztpraxis nicht gebührenpflichtig ist. Die Gema hingegen klagte auf Zahlung von 113,57 Euro. Der Zahnarzt ließ es drauf ankommen, dass die Sache nun einmal grundsätzlich geklärt wird — und bekam Recht. Die Karlsruher Richter verwiesen auf die EuGH-Entscheidung: Vergütungen werden nur bei öffentlicher Wiedergabe fällig, ein Wartezimmer ist im Allgemeinen nicht öffentlich und der Zahnarzt versuche auch nicht, Geld mit der Wiedergabe von Musiktiteln und Radiobeiträgen zu verdienen. Az. I ZR 14/14 …