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Amtshaftung des Notarztes

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.01.2003 (Aktenzeichen III ZR 217/01)

  • 01.06.2004
  • Medizinrecht
Erschienen in:

Zusammenfassung

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs rückt dieser von der bisherigen Rechtsprechung ab. Bislang bestand die Auffassung, dass ein Notarzt im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes bei Behandlungsfehlern selbst haftbar ist, entsprechend der allgemeinen deliktischen Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Durch das Urteil ändert sich jedoch die Lage, wenn der Notarzt für einen öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstträger tätig wird. Der Notarzteinsatz ist dann als Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe zu sehen. Im Rahmen der Amtshaftung werden dementsprechend Ansprüche gegen den Notarzt auf die öffentliche Hand übergeleitet, sodass die öffentlich-rechtliche Körperschaft für einen entstandenen Schaden einzustehen hat.
Titel
Amtshaftung des Notarztes
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.01.2003 (Aktenzeichen III ZR 217/01)
Verfasst von
Dr. iur. utr. M. Boll, M.C.L
Publikationsdatum
01.06.2004
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Notfall + Rettungsmedizin / Ausgabe 4/2004
Print ISSN: 1434-6222
Elektronische ISSN: 1436-0578
DOI
https://doi.org/10.1007/s10049-004-0649-7
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