Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast auf Patientenseite bei Infektionen mit dem Urteil vom 19. Februar 2019 (VI ZR 505/17) fortgeführt. Während es grundsätzlich dem Anspruchsteller obliegt, alle seinen Anspruch stützenden Tatsachen darzulegen, genügt bei Infektionsschäden die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens, um die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite auszulösen.
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