Erschienen in:
17.05.2018 | Begutachtung | Leitthema
Entschädigungspflichtige Berufskrankheit Asbestose nach einmaliger Ferienarbeit
Kasuistik
verfasst von:
Dr. W. Raab
Erschienen in:
Trauma und Berufskrankheit
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Ausgabe 2/2018
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Zusammenfassung
Von Mitte der 50er-Jahre bis Anfang der 80er-Jahre des 20. Jh. war der höchste Asbestverbrauch in der Bundesrepublik Deutschland. Hunderttausende ehemals asbestexponiert Beschäftigte sind bei der Gesundheitsvorsorge (GVS) in Augsburg gemeldet. Bei diesen Personen ist bisher keine Berufskrankheit (BK) anerkannt. Anerkannte und auch entschädigte BK nach Nr. 4103 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; Asbestose, asbestbedingte Pleuraveränderungen), gerade aus der Asbesttextilindustrie, sind zur Genüge bekannt. Die BK Asbestose folgt weitgehend einem Dosis-Wirkung-Prinzip. Im beschriebenen Fall wird nach nur 8‑wöchiger Ferienarbeit in einem Asbesttextilwerk 35 Jahre später eine BK Asbestose anerkannt. Regelmäßige gutachtliche Nachuntersuchungen zeigen weitere 25 Jahre später erstmals eine manifeste asbestbedingte Lungenfunktionsbeeinträchtigung. Somit ist es im Rahmen einer nur 8‑wöchigen asbestexponierten Ferientätigkeit zu einer entschädigungspflichtigen BK 4103 gekommen.