Praxis M. Strittmacher: In Ihrem Beitrag "Finger weg von der rückwirkenden AU!" (MMW 21/2020, S. 40) sind Sie nicht darauf eingegangen, ob eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) nun zulässig ist oder nicht. Also ganz klipp und klar: Wenn ein Patient erscheint und sagt, dass er schon zwei Tage nicht zur Arbeit gegangen ist, dürfen wir ihn für diese zwei Tage krankschreiben oder nicht?
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