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Erschienen in: Die Ophthalmologie 8/2017

14.07.2017 | Apallisches Syndrom | Leitlinien, Stellungnahmen und Empfehlungen

Augenärztliche Beurteilung im Schwerbehindertenrecht und bei Blindheit

Stellungnahme des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands, der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft erarbeitet von der gemeinsamen Kommission Recht. Stand Januar 2017

verfasst von: Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e. V., Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft

Erschienen in: Die Ophthalmologie | Ausgabe 8/2017

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Auszug

Im Zusammenhang mit Anfragen von Patienten, Angehörigen oder der Zusendung von Formularen der Verwaltungsbehörde wird verschiedentlich das Ausstellen eines Attestes durch den Augenarzt zur Bescheinigung von Blindheit gefordert. Die Rechtskommission weist darauf hin, dass jede Bescheinigung durch den Augenarzt (Attest oder diverse Formularvordrucke) mit der Übernahme von (auch juristischer) Verantwortung verbunden ist. Das Vorliegen einer Funktionseinschränkung oder Blindheit muss durch den morphologischen Befund am Sehorgan oder eine pathologische Funktionsdiagnostik eindeutig erklärt sein. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.08.2015 (BSG B 9 BL 1/14 R) bezüglich der Beurteilung von Blindheit, sei es in Bezug auf Blindengeld/Blindenhilfe oder des Merkzeichens Bl, bei dementen Antragstellern sowie Menschen im Wachkoma lässt erkennen, wie komplex es ist, den Erkenntnisstand der Medizin mit den verschiedenen gültigen Rechtsnormen abzustimmen. Unverändert gilt jedoch dabei der Grundsatz, dass eine Blindheit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss, d. h. es hat eine Sehschärfeminderung auf 1/50 oder eine gleich zu achtende Störung des Sehvermögens vorzuliegen. Insofern darf der Augenarzt bei fehlender Kommunikationsmöglichkeit und damit auch fehlender Untersuchbarkeit unter gutachtlichen Bedingungen nicht automatisch von Blindheit ausgehen. Vielmehr ist immer ein die Blindheit erklärender anatomischer Untersuchungsbefund als wesentliche Voraussetzung zu fordern (s. [2]). Bei einem Wachkoma oder einer Demenz liegt nicht immer zwangsläufig eine Sehstörung vor. Um Missverständnisse sowie Enttäuschungen bei Betroffenen zu vermeiden und um eine sachgerechte Klärung von berechtigten Ansprüchen von Beginn an zu unterstützen, sollten Funktionseinschränkung oder Blindheit immer nur anhand einer gutachtlich korrekten Untersuchung von Sehschärfe und, falls notwendig, Gesichtsfeld erfolgen. Im Sozialrecht ist der betroffene Patient oder sein juristischer Vertreter antragsberechtigt und gleichzeitig auch nachweispflichtig dafür, ob die entsprechenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Blindheit vorliegen [3, 4]. …
Metadaten
Titel
Augenärztliche Beurteilung im Schwerbehindertenrecht und bei Blindheit
Stellungnahme des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands, der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft erarbeitet von der gemeinsamen Kommission Recht. Stand Januar 2017
verfasst von
Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e. V.
Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft
Publikationsdatum
14.07.2017
Verlag
Springer Medizin
Schlagwort
Apallisches Syndrom
Erschienen in
Die Ophthalmologie / Ausgabe 8/2017
Print ISSN: 2731-720X
Elektronische ISSN: 2731-7218
DOI
https://doi.org/10.1007/s00347-017-0534-7

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