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Erschienen in: Der Gynäkologe 10/2013

01.10.2013 | Medizinrecht - Rechtsprechung auf dem Prüfstand

Auskunftsanspruch des im Wege der heterologen Insemination gezeugten Kindes

verfasst von: C. Fitting

Erschienen in: Die Gynäkologie | Ausgabe 10/2013

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Auszug

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob ein im Wege der heterologen Insemination gezeugtes Kind einen Anspruch gegen den die Insemination vornehmenden Arzt hat, den Namen des Samenspenders zu offenbaren. Mit Urteil vom 6. Februar 2013 hat das Gericht diesen Anspruch bejaht.1 Diese Entscheidung wirft dabei sowohl für Juristen als auch für Mediziner eine ganze Reihe von Fragen auf. …
Fußnoten
1
OLG Hamm Az. I-14 U 7/12 (Volltext bei juris).
 
2
LG Essen vom 7.2.2012, Az. 2 O 260/11 (juris).
 
3
§ 242 BGB lautet: „Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern“.
 
4
Hierin liegt der Unterschied zur Entscheidung BGHZ 8, 243, wo zwar die deliktische Handlung, nicht aber die Rechtsgutsverletzung vor der Geburt liegt. Diesen Unterschied erkennt auch der BGH in seiner Grundsatzentscheidung zur Wrongful-life-Problematik ausdrücklich: BGHZ 86, 240 Rz. 46 ff.
 
5
BGHZ 86, 240 Rz. 48: „Der Mensch hat grundsätzlich sein Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet ist, und hat keinen Anspruch auf seine Verhütung oder Vernichtung durch andere.“ Für den hier relevanten Zusammenhang sei auch auf Rz. 49 und OLGR Düsseldorf 1994, 294 verwiesen. Bei der Ablehnung dieser Ansprüche zieht der BGH neben logischen aber explizit auch ethische Argumente zur Begründung heran.
 
6
Vgl. nur Palandt/Grüneberg, § 328 BGB Rz. 19.
 
7
§ 334 BGB gilt erst recht für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Vgl. nur Palandt/Grüneberg, § 328 BGB Rz. 20.
 
8
Vgl. nur BGH NJW 2004, 3326, 3327.
 
9
Palandt/Sprau, § 810 BGB Rz. 1.
 
10
Vgl. Palandt/Sprau, § 810 BGB Rz. 5 m.w.N.
 
11
BVerfG NJW 1988, 3010; NJW 1989, 891; NJW 1997, 1769.
 
12
BVerfGE 65, 1. Dieses Grundrecht garantiert die Autonomie über eigene Daten einschließlich der Identität.
 
13
Vielmehr folgt für BVerfG NJW 1997, 1769 die Verfassungswidrigkeit gerade daraus, dass ein Gericht die Mutter zur Auskunft über den leiblichen Vater verpflichtet habe, ohne ihrem Interesse entscheidendes Gewicht beigemessen zu haben und den Interessen des Kindes ohne konkrete Abwägung Vorrang vor den Interessen der Mutter und der betroffenen Männer gegeben habe.
 
14
LG Essen vom 7.2.2012, Az. 2 O 260/11 (juris).
 
15
Zu Recht daher Schröder, ZD 2013, 188, 189. Kritisch auch Schneider, FamFR 2013, 172, 174.
 
16
Vgl. nur Kingreen, FamRZ 2013, 641, 642.
 
17
Ähnlich wie beim Schmerzensgeld wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegen § 253 Abs. 2 BGB; dazu Palandt/Grüneberg, § 253 BGB Rz. 10.
 
18
Nach geltendem Recht ist nicht einmal ausgeschlossen, dass ein Samenspender von einem im Wege der heterologen Insemination gezeugten Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird – und dass der Samenspender diesen Schaden dann vom Arzt ersetzt verlangt. Vgl. ausführlich Wellenhofer, FamRZ 2013, 825, 827 ff.
 
19
Vgl. nur Schumann, Familienrechtliche Fragen der Fortpflanzungsmedizin im Lichte des Grundgesetzes, in: Rosenau (Hrsg), Ein zeitgemäßes Fortpflanzungsmedizingesetz für Deutschland, 2012, S. 155, 196 f.
 
Metadaten
Titel
Auskunftsanspruch des im Wege der heterologen Insemination gezeugten Kindes
verfasst von
C. Fitting
Publikationsdatum
01.10.2013
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Die Gynäkologie / Ausgabe 10/2013
Print ISSN: 2731-7102
Elektronische ISSN: 2731-7110
DOI
https://doi.org/10.1007/s00129-013-3251-6

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