01.12.2006 | Leitthema
Behandlungsfehler und Risikomanagement im AOK-Institut Medizinschaden
verfasst von:
Priv.-Doz. Dr. habil. H. Thomsen
Erschienen in:
Rechtsmedizin
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Ausgabe 6/2006
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Zusammenfassung
Gemäß § 135a Sozialgesetzbuch (SGB) V sind die Leistungserbringer zur Sicherung und Weiterentwicklung der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechend und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Diese gesetzliche Formulierung entspricht der berechtigten Erwartung von Patienten und Kostenträgern. Die Krankenkassen sind gemäß § 66 SGB V dazu aufgefordert, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Zudem sind Krankenkassen gemäß §§ 76 SGB IV, 116 SGB X verpflichtet, Schäden der Versichertengemeinschaft gegen Verursacher von Behandlungsfehlern nach den Normen des Schuldrechts zu regressieren. Über Grundlagen und Verfahrensweise der Begutachtung von potenziellen Behandlungsfehleren am AOK-Institut Medizinschaden informiert der folgende Beitrag.