Erschienen in:
01.09.2009 | Einführung zum Thema
Berufsdermatologie 2009
Viele neue Optionen für die Praxis
verfasst von:
Prof. Dr. S.M. John, Prof. Dr. M. Jünger
Erschienen in:
Die Dermatologie
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Ausgabe 9/2009
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Auszug
Anfrage eines Kollegen: „Kann man bei einer Aushilfsjobberin in einer Kfz-Werkstatt mit einem berufskongruenten Handekzem einen Hautarztbericht erstatten?“ Antwort: Ja, sollte man! Leider tun das noch nicht alle Kollegen. Dabei können wir unseren Patienten nur so die Umsetzung ihrer Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung ermöglichen. Ein Frühinterventionsverfahren wie das Hautarztverfahren mit der Möglichkeit, Diagnostik und Therapie zulasten der UV-Träger zu erbringen, gibt es von den 68 offiziellen Berufskrankheiten nur bei einer – nämlich der „BK Haut“ (BK 5101). Für uns Dermatologen gleichzeitig Privileg und Verpflichtung. Eine Verpflichtung, die wir im Interesse unserer Patienten, aber auch um die Dermatologie als Organfach zu erhalten, annehmen sollten. Die Diagnostik im Hautarztbericht soll berufsbezogen erfolgen; was dabei aktuell allergologisch bei den Hautrisikoberufen zu beachten ist, ist in der konzisen Übersicht des IVDK (J. Geier) zusammengestellt. …