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Erschienen in:

01.02.2016 | Leitthema

Besonderheiten der präklinischen Versorgung alkoholisierter Patienten

Ein rechtlicher Überblick

verfasst von: F. Sarangi, LL.M.

Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 1/2016

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Zusammenfassung

Hintergrund

Die Versorgung alkoholisierter Patienten ist anspruchsvoll. Der Rettungsdienst sieht sich oftmals mit aggressiven und uneinsichtigen Patienten konfrontiert. Die Anamneseerhebung ist erschwert oder unmöglich. Dennoch gilt, dass auch der alkoholisierte Patient dem Standard entsprechend behandelt werden muss.

Ziel des Beitrags

Der Autor stellt die üblichen Problemfelder des Einsatzes mit alkoholisierten Patienten dar.
Fußnoten
1
BGH, Urt. v. 25.10.2011– VI ZR 139/10; BGH NJW-RR 2007, 744; OLG Koblenz MedR 2011, 731; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Fallgruppenkommentar, 4. Aufl., 2014, S. 560 m. w. N.
 
2
Jäkel, Patientenrechtegesetz, Notfall- und Rettungsmedizin 2013, 16:593–597; Fehn in Steegmann, Kommentar zum RettG NRW, § 5, Rdnr. 37 ff., 20. Aktualisierung 2004.
 
3
ITLS, präklinische Traumaversorgung; John E. Kampbell; PEARSON Studium, 5. Aufl., S. 40; schnelle Traumauntersuchung.
 
4
BGH GesR 2014, 150; BGH MedR 2012, 249; OLG München, Urt. v. 22.03.2012–1 U 1244/11.
 
5
BGH GesR 2009, 442; OLG Bamberg VersR 2005, 1292; OLG Düsseldorf VersR 2006, 841.
 
6
BGH MedR 2010, 101; OLG Köln GesR 2011, 229. Seit dem 26.02.2013 ist diese Verpflichtung in § 630 Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich verankert. Das Gesetz selbst spricht nicht von der „Sicherungsaufklärung“ oder „therapeutischen Aufklärung“, sondern von der „Erläuterung sämtlicher für die Behandlung wesentlicher Umstände.“
 
7
Für NRW: § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW, Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17.12.1999 in der Fassung vom 16.07.2015.
 
8
§ 11 Abs. 1 Satz 2 PsychKG NRW.
 
9
Biermann, Rechtliche Aspekte der Notfallmedizin, Notfallmedizin up2date 4 2009, 297.
 
10
So schon BGH NJW 1964, 730.
 
11
Biermann aaO.
 
12
In der Rechtswissenschaft gilt der Grundsatz: „Das Recht muss dem Unrecht nicht zu weichen“. Die rettungsdienstliche Qualifikation als Garant führt dazu, dass dieser Grundsatz modifiziert wird und zwar dahingehend, dass die Toleranzschwelle zur Verteidigungshandlung heraufgesetzt wird. Diese Einschränkung gilt bei dem Normalbürger freilich nicht, da er regelmäßig kein Garant ist und daher auch keine erhöhte Gefahrtragung von ihm erwartet wird.
 
13
Zur synonymen Begriffsverwendung Kiesecker, Notfall- und Rettungsmedizin 2003, 6:279–286; im Folgenden nur noch Gewahrsamsfähigkeit genannt.
 
14
Siehe für NRW, § 35 PolG NRW; Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.07.2003.
 
15
Polizeigewahrsamsordnung für das Land NRW, Runderlass des Innenministeriums – 43.57.01.08 v. 20.03.2009.
 
16
Für NRW: § 5 Abs. 2 PolGewO NRW.
 
17
Vogel, Steinert, Aggressive und gewalttätige Patienten – Fixierung. lege artis 2012; 2:28–33.
 
18
Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 239, Rn. 3, 62. Aufl. 2015.
 
19
Fischer aaO.
 
Metadaten
Titel
Besonderheiten der präklinischen Versorgung alkoholisierter Patienten
Ein rechtlicher Überblick
verfasst von
F. Sarangi, LL.M.
Publikationsdatum
01.02.2016
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Notfall + Rettungsmedizin / Ausgabe 1/2016
Print ISSN: 1434-6222
Elektronische ISSN: 1436-0578
DOI
https://doi.org/10.1007/s10049-015-0107-8

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