Erschienen in:
02.05.2017 | Bewegungstherapie | Medizinrecht
Chirotherapeutische Behandlung durch Masseure unzulässig
Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.03.2017 (B 3 KR 24/15 R)
verfasst von:
Dr. A. Wienke
Erschienen in:
Manuelle Medizin
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Ausgabe 3/2017
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Auszug
Masseure bzw. medizinische Bademeister dürfen manuelle Therapie nicht durchführen und nicht als eigene Leistungen abrechnen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) gleich in mehreren Parallelverfahren klargestellt. Die auf Landesebene dazu abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen seien nicht zu beanstanden, wenn diese ausschließlich den Physiotherapeuten, nicht aber den Masseuren bzw. medizinischen Bademeistern die Durchführung und Abrechnung manueller Therapie erlaube. Nur aufgrund von Bestandsschutzregelungen dürften Masseure und medizinische Bademeister heute noch Leistungen der manuellen Therapie abrechnen. …