Telemedizin bei chronischer Herzinsuffizienz
- 06.10.2025
- Chronische Herzinsuffizienz
- CME-Kurs
- CME-Punkte
- 3
- Für
- Ärzte
- Zertifizierende Institution
- Ärztekammer Nordrhein
- Zertifiziert bis
- 06.10.2026
- Anzahl Versuche
- 2
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Die telemedizinische Mitbetreuung von Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz (CHI) hat sich als digitales Versorgungskonzept in den letzten Jahren zur eigenständigen Methode entwickelt. Sie ergänzt die ambulante Präsenzversorgung durch Haus- und Facharzt. Randomisierte kontrollierte Studien ergaben, dass durch telemedizinische Mitbetreuung die Mortalität und kardiovaskuläre Morbidität bei Patienten mit CHI gesenkt werden konnte. Dies führte zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Implementierung der telemedizinischen Betreuung in die Regelversorgung für Patienten unter bestimmten Indikationskriterien. In Deutschland wird telemedizinischer Betreuungsbedarf für etwa 150.000 CHI-Patient*innen anhand der G‑BA-Einschlusskriterien geschätzt, zzt. sind aber nur etwa 15 % davon telemedizinisch mitbetreut. Die möglichst schnelle und flächendeckenden Implementierung in der Regelversorgung stellt jetzt die größte Herausforderung für diese Methode digitaler Kardiologie dar.
Nach Lektüre dieses Beitrags
- sind Ihnen die Begründungen für die Telemedizin in der Sekundärprävention bei chronischer Herzinsuffizienz geläufig,
- kennen Sie die veränderten Vitalparameter in der pathophysiologischen Kaskade einer beginnenden kardialen Dekompensation und deren Detektionsmöglichkeiten in der Telemedizin,
- können Sie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Formen des Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz ableiten,
- sind Sie in der Lage, die Indikationskriterien für ein Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz sicher anzuwenden,
- wissen Sie, wie Sie als primär behandelnde Ärzt*in eine Patient*in gemeinsam mit einem telemedizinischen Zentrum engmaschig betreuen können.
Diese Fortbildungseinheit mit 3 Punkten (Kategorie D) wurde von der Ärztekammer Nordrhein für das „Fortbildungszertifikat der Ärztekammer“ gemäß §5 Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23.11.2013 anerkannt und ist damit auch für andere Ärztekammern anerkennungsfähig. Anerkennung in Österreich: Für das Diplom-Fortbildungs-Programm (DFP) werden die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte aufgrund der Gleichwertigkeit im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt (§ 14, Abschnitt 1, Verordnung über ärztliche Fortbildung, Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) 2013).