Impfgegner und -gegnerinnen in Uniform haben schlechte Karten, wenn sie sich einer Anweisung zur COVID-Prophylaxe verweigern. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt zwei Kläger abgewiesen.
Soldaten müssen sich gegen Covid-19 impfen lassen. Das hat nach mehrtägiger Verhandlung nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der positive Effekt für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr wiege weiterhin schwerer als die Risiken der Impfung.
Das Bundesverteidigungsministerium hatte im November 2021 die Schutzimpfung gegen Covid-19 in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten verbindlichen Basisimpfungen aufgenommen. Die zwei Antragsteller meinten, dies greife unzumutbar in ihre Rechte ein. Die mit den mRNA-Impfstoffen verbundenen Risiken stünden außer Verhältnis zu deren Nutzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte diesen Einwand an vier Verhandlungstagen geprüft und dabei auch verschiedene Sachverständige gehört. Danach hat die Anweisung zur Impfung nun Bestand.
Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Truppe
Nach dem Soldatengesetz sei jeder Soldat ausdrücklich verpflichtet, „sich im Interesse der militärischen Auftragserfüllung gesund zu erhalten und dabei ärztliche Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gegen seinen Willen zu dulden“. Grund sei, dass der militärische Dienst seit jeher mit einer gewissen Enge etwa in Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen sowie auch in den Kasernen verbunden sei. Die Schutzimpfungen seien unter diesen Bedingungen ein Beitrag „zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr“.
Im November 2021 habe das Bundesverteidigungsministerium von einer sich verschärfenden pandemischen Lage ausgehen dürfen. Gleichzeitig sei nach überwiegender fachlicher Einschätzung zu erwarten gewesen, dass die Impfungen die Anzahl der Infektionen erheblich verringern. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht so gesehen.
Nach Anhörung der Sachverständigen zeigte sich das Bundesverwaltungsgericht überzeugt, dass die Impfung auch gegen die derzeit vorherrschenden Omikron-Varianten „eine noch relevante Schutzwirkung“ hat. Insbesondere durch eine Auffrischungsimpfung verringere sich zudem das Risiko schwerer Verläufe.
Verhältnismäßigkeit kann kippen
Daher überwögen die positiven Effekte der Impfung weiterhin gegenüber ihren Risiken, befanden die Leipziger Richter. Dies hätten die Antragsteller durch ihre Einwände nicht entkräften können.
Nach dem Urteil ist das Bundesverteidigungsministerium aber verpflichtet, die Covid-19-Impfung zu evaluieren und zu überwachen. „Denn Daueranordnungen müssen stets daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts veränderter Umstände weiterhin verhältnismäßig und ermessensgerecht sind.“ Ein Nachlassen der Gefährlichkeit neuer Corona-Varianten könne dabei ebenso zu einer Aufhebung der Impfpflicht führen wie eine geringere Effektivität der verfügbaren Impfstoffe in Bezug auf neue Varianten.
Quelle: Ärzte Zeitung