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08.07.2020 | COVID-19 | Nachrichten

Corona-Zwischenbilanz

Bisher 5700 COVID-19-Fälle als Berufskrankheit anerkannt

verfasst von: Matthias Wallenfels

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COVID-19 als Berufskrankheit – für Angehörige der Gesundheitsberufe kommt das in Betracht. Ärzte, MFA, Pflegekräfte und Co profitieren dabei von einem schnellen Prüfverfahren auf Anerkennung.

Zum Stichtag 3. Juli ist von den Unfallversicherungsträgern in Deutschland in 5762 Fällen nach Verdachtsmeldung COVID-19 als Berufskrankheit (BK) anerkannt worden. Das teilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf Anfrage der „Ärzte Zeitung“ mit. Die betreffenden Personen stammten allesamt aus den Reihen der Gesundheitsberufe, heißt es ergänzend.

COVID-19 wird unter der BK-Nummer 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war) subsumiert, in der laut Berufskrankheitenliste auch Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Tuberkulose oder auch HIV/Aids verortet sind. „Da COVID-19 eine derartige Infektionskrankheit ist, kommt eine Anerkennung als Berufskrankheit unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht“, verdeutlicht die DGUV.

Keine Angaben zur Zahl der Verdachtsanzeigen

Zur Zahl der – gesetzlich geforderten – ärztlicherseits eingereichten Verdachtsanzeigen auf COVID-19 als Berufskrankheit kann die DGUV indes keine Angaben machen. Die Verdachtsanzeige ist aber wiederum Voraussetzung dafür, dass ein Anerkennungsverfahren, welches in vielen Fällen langwierig ist und mitunter vieler Nachweise bedarf, überhaupt erst in Gang kommt.

Hier profitierten Ärzte, Medizinische Fachangestellte, Pfleger und andere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien von einem – bei berufsbedingten Infektionskrankheiten generell – relativ schnellen Prüfverfahren auf Anerkennung der BK-Nr. 3101.

Das Ermittlungsverfahren sei in der Regel deutlich weniger komplex und aufwändig als beispielsweise bei Wirbelsäulen-, Krebs- oder Atemwegserkrankungen. „Insbesondere dann, wenn bei der Ermittlung der Exposition lange Zeiträume beruflicher Tätigkeit oder weiter zurückliegende Tätigkeiten zu berücksichtigen sind“, wie eine Sprecherin der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) der „Ärzte Zeitung“ bestätigt. Die BGW ist für die meisten der als Berufskrankheit anerkannten COVID-19-Fälle zuständig. Die Zuständigkeit variiert je nach Trägerschaft einer Gesundheitseinrichtung bzw. der Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft.

Niedrige Zugangshürden

Konkret müssen für die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit folgende Voraussetzungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe im ambulanten oder stationären Sektor sowie in Laboratorien erfüllt sein, so die BGW:

  • Infektionsnachweis: Mittels PCR-Test muss eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen werden. Alternativ müssen Symptome aufgetreten sein, die auf eine COVID-19- Erkrankung hinweisen.
  • Direkter Kontakt: Die betreffende versicherte Person hatte bei Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit in der Inkubationszeit direkten Kontakt zu einer wahrscheinlich oder bestätigt mit SARS-CoV-2 infizierten Person. Auf den Nachweis eines Kontaktes mit einer infizierten Person kann verzichtet werden, wenn sich aus der Art der konkret ausgeübten Tätigkeit aufgrund der damit verbundenen Häufigkeit und Intensität von Kontakten zu potenziell infizierten Personen eine besonders erhöhte Infektionsgefahr ergibt.
  • Kein Zwang zur Schutzausrüstung: Für den Versicherungsschutz maßgeblich sei allein die Verursachung durch die berufliche Tätigkeit.

Für die betroffenen Vertreter der Gesundheitsberufe bedeutet die Anerkennung zunächst nur, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation übernimmt. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Um eine Aussage zu den Langfristfolgen der Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit zu treffen, ist es indes noch zu früh. Die meisten Fälle dürften sich noch in Behandlung oder in der Reha-Phase befinden, sodass noch keine Entscheidungen über eine im Zusammenhang mit COVID-19 stehende Rente zulasten der DGUV anstehen dürften, wie eine DGUV-Sprecherin die Situation einordnet.

Kommentar: COVID-19 als Berufskrankheit: Nur eine Zahl?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) verzeichnet zum Stichtag 3. Juli deutschlandweit 5762 Fälle, in denen bei Vertretern der Gesundheits- und Pflegeberufe im ambulanten sowie stationären Sektor, aber auch in Laboratorien ein Anerkennungsverfahren auf das Vorliegen von COVID-19 als Berufskrankheit (Nr. 3101) positiv beschieden wurde.

Wie ist diese Zahl zu interpretieren? Auf jeden Fall mit Vorsicht! Sie zeigt zumindest unbestreitbar, dass SARS-CoV-2 in der Tat ein reales Bedrohungsszenario in der medizinischen und pflegerischen Versorgung ist. Sie zeigt auch, dass die bereits im Februar vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin getroffene Entscheidung, das Coronavirus vorläufig der Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung zuzuordnen, sinnvoll war. Denn damit stiegen zum Beispiel die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Arztpraxen – und erhöhte sich – je nach Umsetzungsgrad – auch die Sicherheit der betreffenden Ärzte und Medizinischen Fachangestellten in den Praxen.

Die Zahl könnte aber auch – und das ist wohlgemerkt reine Spekulation! – die Folgen mangelhafter Persönlicher Schutzausrüstung darstellen. So hatte die EU-Kommission erst am Dienstag mitgeteilt, dass seit Beginn des Coronavirus-Ausbruchs bis zum 1. Juli in ihrem Schnellwarnsystem RAPEX bereits 63 Warnmeldungen zu Gesichtsmasken sowie je drei Warnmeldungen zu Schutzanzügen, Handdesinfektionsmitteln und UV-Lampen („tragbare UV-Sterilisatoren“) registriert worden seien. In Deutschland wurde in mehreren Regionen moniert, die PSA-Ausstattung sei teils defizitär.

Vieles bleibt offen

Was die Zahl der 5762 bestätigten Fälle von COVID-19 als anerkannter Berufskrankheit indes nicht zeigt, ist ein klares Abbild des tatsächlichen Infektionsgeschehens bei den Angehörigen des Gesundheitswesens. So kann die DGUV keine Angaben zu der Zahl der gestellten Verdachtsanzeigen auf COVID-19 als Berufskrankheit machen. Eine Aussage zur Anerkennungsquote lässt sich damit nicht treffen.

Zudem steht die Frage im Raum, ob überhaupt alle konkret betroffenen Infizierten, bei denen eine Verdachtsanzeige gerechtfertigt wäre, von dieser Option wissen – und wenn ja, von ihr Gebrauch machen würden.

Des Weiteren sagt die Zahl derzeit noch nichts über die Langzeitfolgen der COVID-19-Erkrankung für die betroffenen Gesundheitsberufler aus. Sie dürften sich noch in der Behandlungs- und Rehabilitationsphase befinden, nach der ein Wiedereinstieg in den Beruf nicht ausgeschlossen ist. Über COVID-19-bezogene Rentenansprüche aufgrund der BK-Nr. 3101 kann also ebenfalls nur spekuliert werden.

Auf jeden Fall liegen derzeit aber mindestens 5762 gute Gründe dafür vor, dass Anhänger von Verschwörungstheorien in den Reihen der Gesundheitsberufler – zumindest für einen Moment – ihre Sicht auf die Dinge im Allgemeinen und die Corona-Pandemie im Speziellen auf den wissenschaftlichen Prüfstand stellen sollten.

Schreiben Sie dem Autor: matthias.wallenfels@springer.com

Quelle: Ärzte Zeitung

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