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16.04.2020 | COVID-19 | Nachrichten

Empfehlungen für Praxen

Schutzmasken wiederverwenden? RKI gibt Tipps

verfasst von: Sybille Cornell

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Weil Mund-Nasen-Schutz und FFP-Masken in Praxen und Kliniken derzeit knapp sind, hat das Robert Koch-Institut Regelungen für die Wiederverwendung der Masken entwickelt.

Angesichts der aktuellen Knappheit von Mund-Nasen-Schutz und FFP-Masken hat das Robert Koch-Institut (RKI) Regelungen für die Wiederverwendung der Masken entwickelt. Das könnte insbesondere Praxen entlasten, die einen besonders hohen Verbrauch haben.

Die RKI-Empfehlungen betreffen die patientenbezogene oder patientenübergreifende Wieder- und Weiterverwendung von MNS und FFP-Masken (im folgenden einheitlich als „Masken“ bezeichnet – red.) einer einzelnen behandelnden Person. Die Masken dürfen von derselben Person nur während einer Schicht wieder oder weiter verwendet werden.

Für die Wiederverwendung werden folgende Empfehlungen gegeben:

  • Masken sollten so abgesetzt werden, dass dabei eine Kontamination vor allem der Innenseite verhindert wird.
  • Nach dem Absetzen der Maske diese trocken an der Luft aufbewahren und zwischenlagern.
  • Ein abgegrenzter Bereich ist einzurichten, in dem eine sichere, für Publikumsverkehr unzugängliche Masken-Ablage möglich ist.
  • Handschuhe sollen nach Aufbewahrung der Masken fachgerecht entsorgt, Hände desinfiziert werden.
  • Gebrauchte Masken sollten eindeutig einer Person zuzuordnen sein, etwa durch Markierungen am Halteband.
  • Benutzte Einweg-Masken sollen nicht mit Desinfektionsmittel gereinigt werden, da dies die Funktionalität der Maske beeinträchtigen kann.
  • Beim erneuten Anziehen der Schutzmaske ist darauf zu achten, dass eine Verschleppung der Erreger von der möglicherweise kontaminierten Außenfläche auf die Innenfläche verhindert wird.
  • Bei erneutem Aufsetzen sind hygienisch einwandfreie, unbenutzte Handschuhe zu tragen.
  • Masken, deren Innenfläche durch Fehler bei der Handhabung möglicherweise kontaminiert wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.
  • Der Ort, an dem die Zwischenlagerung erfolgte, ist unmittelbar nach Entnahme der Maske zu desinfizieren.

Das RKI weist darauf hin, dass bei der allgemeinen Behandlung und Pflege Erkrankter mit unspezifischen akuten Atemwegsinfekten ein Mund-Nasen-Schutz als Hygienemaßnahme für ausreichend gehalten wird, sofern alle Beteiligten, also auch der Patient einen Schutz tragen.

Mindestens FFP2-Masken sind dagegen für behandelnde Personen bei Maßnahmen erforderlich, die mit einer Aerosolexposition einhergehen.

Quelle: Ärzte Zeitung

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