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17.03.2020 | COVID-19 | Nachrichten

SARS-CoV2-Zeiten

Was Ärzte und MFA über die Kinderbetreuung in Coronazeiten wissen müssen

verfasst von: Heike Jablonsky

Die Kita- und Schulschließungen stellen Eltern kurzfristig vor große Herausforderungen. Welche Möglichkeiten gibt’s für Ärzte oder MFA? Ein Blick auf die Rechtslage.

Für viele Eltern stellt sich aktuell die Frage, wie sie die Kinderbetreuung sicherstellen sollen. Großeltern, die als Betreuungspersonen in Betracht kämen, gehören der Risikogruppe an, die bei einer Ansteckung besonders gefährdet ist und deshalb nicht in Anspruch genommen werden sollte.

Kein Recht auf Home-Office

Somit wird in vielen Fällen ein Elternteil die Betreuung übernehmen müssen. Sofern die Arbeit von zu Hause aus geleistet werden kann und der Arbeitgeber Home-Office anbietet, ist dies eine Alternative, denn ein Rechtsanspruch, der Arbeit fern zu bleiben, besteht nicht.

Aber nicht alle Eltern haben die Möglichkeit, von Zuhause aus zu arbeiten. In Arztpraxen, Kliniken oder Altenheimen müssen Patienten und Bewohner weiter betreut werden. Für Kinder, deren Eltern in systemrelevanten Jobs arbeiten, werden Notgruppen eingerichtet. Was aber tun, wenn das Kind dort keinen Platz erhält oder die Eltern nicht dieser Gruppe angehören?

Wann greift das Leistungsverweigerungsrecht?

In diesem Fall müssen die Eltern alles Zumutbare tun, um die Kinderbetreuung anderweitig zu organisieren. Nur wenn sich keine alternative Betreuungsmöglichkeit bietet, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht, geregelt in Paragraf 275 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Dort heißt es: „Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm in Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.“ Daraus folgt: In Fällen, in denen die erforderliche Kinderbetreuung nicht sichergestellt ist, ist der Mitarbeiter von seiner Arbeitspflicht befreit. Urlaub muss er nicht nehmen.

Kein automatischer Anspruch auf Lohnfortzahlung

Davon zu differenzieren ist die Frage, ob in diesem Fall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.

Ein Entgeltanspruch ergibt sich aus Paragraf 616 BGB, der besagt, „dass der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig wird, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.“

Danach hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er wegen Kinderbetreuung der Arbeit fernbleiben muss. Fraglich ist, was eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ genau heißt.

Die Rechtsprechung ging in der Vergangenheit von einer Verhinderungsdauer von bis zu fünf Tagen aus. Angesichts der Schließung von Kitas und Schulen, die weit über die fünf Tage hinausgehen, bleibt abzuwarten, ob den Arbeitgeber – vergleichbar der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – nicht auch eine längere Pflicht zur Lohnfortzahlung treffen könnte. Eine Alternative wäre, dass der Staat weitere Entgeltausfälle übernimmt.

Doch Vorsicht: Der Lohnfortzahlungsanspruch aus Paragraf 616 BGB kann durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen sein. Ist dies der Fall, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Fernbleiben wegen Kinderbetreuung.

Arbeitgeber ist vorleistungspflichtig

Anders ist die Rechtslage, wenn die Praxis wegen Quarantäne geschlossen wird und die Mitarbeiter von Amts wegen nach Hause geschickt werden. Dann greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG). In diesem Fall bleibt der volle Lohnanspruch erhalten, geregelt in Paragraf 56 IfSG. Für die ersten sechs Wochen wird er in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der sechsten Woche an wird er in Höhe des Krankengeldes nach Paragraf 43 Abs. 1 SGB V gewährt. Allerdings ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig.

Ärzte, deren Praxis wegen Quarantäne geschlossen bleiben muss, haben ebenfalls einen Anspruch auf Ausgleich. Sie erhalten auf Antrag neben der Entschädigung zusätzlich Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Quelle: Ärzte Zeitung

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