1 Einleitung
2 Literaturübersicht
3 Gesetzliche Grundlage
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Aufhebung der Fallzahl und Leistungsmengenbegrenzung bis 30.06.2020,
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Ausweitung auf alle Indikationen und Möglichkeit der Durchführung bei bisher nicht in der Praxis bekannten Patienten.
4 Vertragsärztliche Voraussetzung (GKV)
Technische Voraussetzungen | Anforderung an Praxis |
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Zertifizierter Videodienstanbieter | Patienteneinwilligung (schriftlich oder zu Beginn jeder Sitzung) |
Ende-zu-EndeVerschlüsselung | Raum und Technik für angemessene Kommunikation |
Keine Werbung | Gewährleistung der Vertraulichkeit (Aufzeichnungen, z. B. Video, durch Arzt und Patient sind nicht erlaubt) |
Patientenidentifikation mittels Klarnamen | Anmeldung der Nutzung eines Videodienstanbieters bei der zuständigen KV (eine Nennung des Namens des genutzten Anbieter ist teilweise nicht erforderlich) |
Registrierung des Arztes bei einem zertifizierten Videodienstanbieter | ||
Zuweisung eines Videosprechstundentermins für den Patienten über den Videodienstanbieter oder die Praxis | ||
Erneute Einwilligungserklärung des Patienten vor der ersten Videosprechstunde anonym über den Videodienstanbieter oder direkt über den Arzt, auch wenn keine Nachweispflicht besteht, empfiehlt sich die erneute Dokumentation durch den Arzt | ||
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die ausschließliche Fernbehandlung „ärztlich vertretbar“ ist und ob die erforderliche ärztliche Sorgfalt durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation ausreichend gewahrt ist | ||
Einwahl Patient und Arzt beim Videodienstanbieter, Arzt ruft Patienten im Online-Wartezimmer auf | ||
Patientenidentifikation | Bekannter Patient | Mündliche Bestätigung durch den Patienten über einen bestehenden Versicherungsschutz und Dokumentation durch den Arzt |
Neuer Patient | Dokumentation der elektronischen Gesundheitskarte (Bezeichnung der Krankenkasse; Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten; Versichertenart; Postleitzahl des Wohnortes; Krankenversichertennummer) | |
Mündliche Bestätigung durch den Patienten über einen bestehenden Versicherungsschutz | ||
Durchführung Videosprechstunde | ||
Abmeldung von Internetseite nach Videosprechstunde | ||
Dokumentation der Behandlung im PVS/KIS/Abrechnungssystem |
5 Abrechnung
5.1 EBM
GOP | ||
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13691/2 | Grundpauschale | 25 %iger Abschlag, wenn der Patient im Quartal ausschließlich mittels Videosprechstunde betreut wurde |
13700 | Zusatzpauschale für internistische Rheumatologen | Bei Vorliegen der patientenbezogenen Voraussetzungen auch bei reinem Videokontakt abrechenbar |
13701 | Zusatzpauschale rheumatologische Funktionsdiagnostik | Voraussetzungen für die Abrechnung der GOP 13701 entsprechend dem Verständnis der KBV nicht erfüllt Wird von einzelnen KVen unterschiedlich gehandhabt, z. B. KV Hamburg |
01450 | Technik- und Förderzuschlag | Zusätzlich zur Grundpauschale für Kosten des Videosprechstundendienstes Er ist bei jeder einzelnen Videosprechstunde einzugeben. Vor der Pandemie war der Zuschlag pro Quartal auf 205,52 € pro Arzt gedeckelt |
01451 | Anschubfinanzierung | Anschubfinanzierung von 10,00 €, maximal 500 € Fördermöglichkeit für die ersten 2 Jahre, bei mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal Die Mengenbegrenzung wurde von der KV in Zeiten der Pandemie für das Quartal 2/2020 ausgesetzt |
01444 | Aufwandsentschädigung Stammdatenerfassung | Aufwand zur Identifizierung eines in der Praxis „unbekannten“ Patienten, extrabudgetär vergütet Patient hält seine elektronische Gesundheitskarte in die Kamera Patient soll mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes bestätigen |
88420 | SARS-CoV-2-Zuschlag | „Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe bezahlt“ (https://www.kbv.de/html/coronavirus.php#content45248) An allen Tagen einer Behandlung zu dokumentieren Weitere Ziffern werden auch extrabudgetär vergütet |
5.2 GOÄ
Ziffer 1 | „Beratung“ | |
Ziffer 3 | „Eingehende Beratung“ | Bei einer Mindestdauer von 10 min berechnungsfähig, wobei eine „mehr als einmalige Berechnung“ im Behandlungsfall einer besonderen Begründung bedarf |
Ziffer 4 | „Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“ | Zu diskutieren, je nach Krankenkasse möglich |
Ziffer 5 | „Symptombezogene Untersuchung“ | Formal und auch praktisch abrechenbar, allerdings kritisch zu diskutieren, da eine adäquate „Untersuchung“ (z. B. vollständiger Gelenkstatus) anhand eines Videobildes nicht gewährleistet ist, auch wenn in anderen Fachbereichen wie der Dermatologie die „Blickdiagnose“ in den Alltag integriert ist |
Zuschlag | ||
A | Außerhalb der Sprechzeiten | |
B | Zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr | |
C | Zwischen 22 und 6 Uhr | |
D | Samstag, Sonntag oder Freitag |