26.07.2016 | Leitthema
Das Bundesteilhabegesetz
Neue Anforderungen an die Bedarfsermittlung und -feststellung mit besonderem Fokus auf medizinische Rehabilitationsleistungen
verfasst von:
Dr. Michael Schubert, Marcus Schian, Sarah Viehmeier
Erschienen in:
Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
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Ausgabe 9/2016
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Zusammenfassung
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist eines der größten Reformvorhaben im Recht der Teilhabe für Menschen mit Behinderung der vergangenen 15 Jahre. Insbesondere ist eine Vielzahl an Weiterentwicklungen im übergreifenden Leistungsverfahrensrecht des Teils 1 SGB IX geplant einschließlich der Regelungen zur Bedarfsermittlung und -feststellung. Mit den Implikationen dieser Regelungen und interagierender Normen setzt sich der Beitrag auf Grundlage des Referentenentwurfs von April 2016 auseinander.
Die Betrachtung erfolgt vor dem Hintergrund der im Referentenentwurf formulierten Regelungsziele, rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse zum geltenden SGB IX sowie einschlägiger fachpolitischer Entwicklungen und Stellungnahmen verschiedener Akteure.
Die Analyse zeigt einen klaren politischen Willen, die Vorschriften zur Bedarfsermittlung und -feststellung im übergreifenden Recht des SGB IX zu schärfen und wirksamer auszugestalten. Hierzu sollen nicht nur Verfahrensschritte nach Antragstellung modifiziert, sondern auch Regelungen zu Instrumenten der Bedarfsermittlung in einem neuen § 13 konkret hinterlegt werden. Gemeinsame Grundsätze zu Instrumenten zur Bedarfsermittlung sollen die Kooperation, Koordination und Konvergenz im gegliederten System erhöhen.
Gleichwohl scheinen Zweifel angebracht, dass die selbstgesteckten Ziele des Referentenentwurfs mit den vorgelegten Normtexten erreicht werden können. So sollen die gemeinsamen Grundsätze auf Basis der bestehenden Leistungsgesetze der Reha-Träger geschlossen werden, ohne dass das SGB IX eigene Normen oder rahmende Grundsätze hierzu vorgibt. Auch wird die Nutzung des bio-psycho-sozialen Modells und der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) mangels eindeutiger rechtlicher Vorgaben für die Praxis ebenfalls keinen gesetzlich normierten einheitlichen Bezugspunkt bieten können.