Erschienen in:
01.02.2015 | Medizinrecht
Das Recht zur Weitergabe von Informationen bei Gefährdung des Kindeswohls
verfasst von:
Dr. C. Jäkel, P.M. Lissel
Erschienen in:
Notfall + Rettungsmedizin
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Ausgabe 1/2015
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Auszug
Ärzte und Rettungsdienstpersonal unterliegen der Schweigepflicht, in Deutschland unter anderem gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB).
1 Daher dürfen im Rahmen der Berufsausübung erhobene Befunde ohne Schweigepflichtentbindung oder eine andere Rechtfertigung anderen nicht mitgeteilt werden. Die Schweigepflicht erstreckt sich dabei auch auf nichtmedizinische Tatsachen aus dem Patientenumfeld. Bei der Gefährdung des Kindeswohls, z. B. durch Misshandlungen, widerstreiten die Schweigepflicht einerseits und die Pflicht, ein höherrangiges Rechtsgut, die körperliche Unversehrtheit des Kindes, zu schützen, andererseits. …