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Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin 1/2015

01.02.2015 | Medizinrecht

Das Recht zur Weitergabe von Informationen bei Gefährdung des Kindeswohls

verfasst von: Dr. C. Jäkel, P.M. Lissel

Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 1/2015

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Auszug

Ärzte und Rettungsdienstpersonal unterliegen der Schweigepflicht, in Deutschland unter anderem gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB).1 Daher dürfen im Rahmen der Berufsausübung erhobene Befunde ohne Schweigepflichtentbindung oder eine andere Rechtfertigung anderen nicht mitgeteilt werden. Die Schweigepflicht erstreckt sich dabei auch auf nichtmedizinische Tatsachen aus dem Patientenumfeld. Bei der Gefährdung des Kindeswohls, z. B. durch Misshandlungen, widerstreiten die Schweigepflicht einerseits und die Pflicht, ein höherrangiges Rechtsgut, die körperliche Unversehrtheit des Kindes, zu schützen, andererseits. …
Fußnoten
1
Ausführlich hierzu Lissel, Rechtsfragen im Rettungswesen, 3. Aufl. 2014, RN 207 ff.
 
2
Siehe nur: Kammergericht Berlin, Urteil vom 27. Juni 2013–20 U 19/12 –, juris.
 
3
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22.12.2011, BGBl. I 2011, 2975.
 
4
Vgl. zum Ganzen: Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 22.06.2011, Bundestags-Drucksache 17/6256, Seite 20.
 
5
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) vom 17.04.2013, österr. BGBl. I Nr. 69/2013.
 
6
Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23.08.2013, österr. JABl. Nr. 31/2013.
 
Metadaten
Titel
Das Recht zur Weitergabe von Informationen bei Gefährdung des Kindeswohls
verfasst von
Dr. C. Jäkel
P.M. Lissel
Publikationsdatum
01.02.2015
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Notfall + Rettungsmedizin / Ausgabe 1/2015
Print ISSN: 1434-6222
Elektronische ISSN: 1436-0578
DOI
https://doi.org/10.1007/s10049-014-1948-2

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