Erschienen in:
01.12.2010 | Originalien
Das Strafbarkeitsrisiko des Arztes im diagnostischen Prozedere der erhöhten Tagesschläfrigkeit bei Patienten
verfasst von:
Dr. jur. I.E. Fromm
Erschienen in:
Somnologie
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Ausgabe 4/2010
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Zusammenfassung
Bereits vor 3 Jahren hat der deutsche Gesetzgeber auf die hohe Anzahl von Verkehrsunfällen, hervorgerufen durch Ermüdungen und Einschlafen, reagiert und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) in Bezug auf Schlafstörungen ergänzt. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt. Nach dem neuen Gesetzeswortlaut der Ziff. 11.2.1 sollen nicht behandelte Personen mit Schlafstörungen künftig nicht mehr tauglich zum Führen von Fahrzeugen sein, wenn eine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt. Nur Betroffene mit behandelten Schlafstörungen sollen bedingt fahrtauglich bleiben, unter der Voraussetzung, dass keine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt. Als Auflage muss sich der Fahrer bei chronischen Schlafstörungen auch nach einer Behandlung regelmäßigen Kontrollen seiner Tagesschläfrigkeit unterziehen. Inhaber besonderer Führerscheinklassen nach Anlage 5, wie Lkw-, Bus- und Taxifahrer, werden regelmäßigen Screening-Untersuchungen unterzogen und vom Arzt auf das Vorliegen typischer Symptome von Schlafkrankheiten befragt. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den praktischen Konsequenzen und Risiken des Arztes im Zusammenhang mit der ärztlichen Untersuchung eines Patienten mit Tagesschläfrigkeit. Darf er die Straßenverkehrsbehörde von sich aus über die Krankheit informieren oder ist er dazu bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses sogar verpflichtet? Welche Folgen hat es, wenn der Arzt typische Symptome von Tagesschläfrigkeit übersieht und den Patienten als geeignet für den Straßenverkehr einschätzt, dieser sodann aber einen Verkehrsunfall durch Aufmerksamkeitsstörungen verursacht? Besteht ein Risiko des Arztes, sich strafbar zu machen? Ist er sogar verpflichtet, im Regressprozess Schadensersatz an die verletzte(n) Person(en) zu zahlen?