Eine Ärztin in Rheinland-Pfalz war der Auffassung, Patienten und Personal könnten nicht zu bestimmten Verhaltensweisen gezwungen werden. Im konkreten Fall betraf dies die Verpflichtung zum Tragen einer Maske. Dem widersprach das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße und ordnete die Einhaltung der Corona-Regeln auch in der Arztpraxis an.
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