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01.12.2021 | COVID-19 | Nachrichten

Haftungsrisiken ausschließen

Booster-Impfung: So klären Ärzte sorgfältig auf

verfasst von: Kathrin Handschuh

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Kreuzimpfung, Mindestabstände: Nicht alle Details zu den Corona-Auffrischimpfungen in den Praxen waren bis vor kurzem geklärt. Ein Medizinrechtler gibt Tipps, wie Ärzten dennoch eine juristisch wasserdichte Aufklärung gelingt.

Die Booster-Impfungen laufen in den Arztpraxen auf Hochtouren. Dennoch gibt es bei vielen niedergelassenen Ärzten immer noch Unklarheiten, wie sie Patientinnen und Patienten aufklären müssen, ohne in ein Haftungsrisiko zu laufen.

Unsicherheit herrschte beispielsweise lange über Kreuzimpfungen mit mRNA-Impfstoffen. Hier fehlte bis Dienstag eine offizielle Empfehlung durch die Ständige Impfkommission (STIKO). Und nicht alle Bundesländer hatten bereits Verordnungen erlassen, wie Ärzte mit Impfwilligen umgehen sollen, deren letzter Piks noch keine sechs Monate her ist.

Beides hat die STIKO jetzt mit der jüngsten Empfehlung zur Booster-Impfung geklärt: Kreuzimpfungen sind möglich und auch die vorgegebenen sechs Monate zwischen der zweiten und der Booster-Impfung dürfen „im Einzelfall“ unterschritten werden.

Fest steht: Haben Ärzte ihre Patienten über die Schutzimpfung gegen das Coronavirus ordnungsgemäß aufgeklärt, sind sie haftungsrechtlich aus dem Schneider. Die Versorgung nach einem Impfschaden ist in Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Das Gesetz sieht explizit vor, dass alle Patienten mit einem Schaden nach einer Corona-Impfung einen Anspruch gegen den Staat geltend machen können.

Immer wieder neu aufklären

Grundsätzlich unterscheide sich die Aufklärung bei der Auffrischung nicht von der bei den ersten beiden Impfungen, erläutert Ralf Henßen, Fachanwalt für Medizinrecht in Düsseldorf. Im Gespräch mit der „Ärzte Zeitung“ berichtet er von rund 100 Beratungsgesprächen, die er in den vergangenen Wochen mit Ärzten geführt hat.

Diese seien jedes Mal aufs Neue verpflichtet, auf Nutzen und Risiken hinzuweisen, die ein derartiger Eingriff mit sich bringe. „Eine vollständige und richtige Aufklärung ist ganz entscheidend“, betont er.

Dazu gehört ein Aufklärungsgespräch, das der Arzt mit dem jeweiligen Patienten führen muss. „Bei den meisten Patienten kennt er die medizinische Vorgeschichte und weiß, was er ansprechen sollte.“ Sind die Patienten minderjährig, muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

Aufklärungsbogen des RKI lässt sich nutzen

Wichtig: „Ärztinnen und Ärzte müssen unbedingt dokumentieren, dass sie dieses Aufklärungsgespräch geführt haben.“ Hierbei könne der aktuelle Aufklärungsbogen zur SARS-CoV-2-Impfung des Robert Koch-Instituts vom 30. November hilfreich sein.

Am besten ist es, wenn die Praxis das Merkblatt den Patienten bereits im Vorfeld des Impftermins zukommen lässt oder auf der Website zum Download anbietet. So hätten die Impfwilligen ausreichend Zeit, sich mit der Impfung und möglichen Nebenwirkungen zu beschäftigen.

Wie sieht es aus, wenn Patienten geimpft werden wollen, deren Zweitimpfung noch nicht sechs Monate her ist? Hier gilt seit Neuestem die Empfehlung der STIKO, zuvor konnten sich die Ärzte an den Verordnungen der Länder orientieren.

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek beispielsweise hatte der Ärzteschaft bereits vor Wochen zugesagt, dass der Freistaat bestehende Haftungsrisiken bei einer früheren Impfung eigenständig absichere. Auch Thüringen, Berlin und Brandenburg boten die Booster-Impfung offiziell schon nach fünf Monaten an.

Boostern schon nach fünf Monaten

Gegen vorher bestehende Unsicherheiten hatte auch das Bundesgesundheitsministerium die Initiative ergriffen: So sieht ein Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Corona-Impfverordnung des geschäftsführenden Gesundheitsministers Jens Spahn vor, dass die Auffrischungen auch dann als arzneimittelrechtlich zulassungskonform gelten, wenn die von den Herstellern empfohlenen Impfabstände zwischen der Zweit- und der Drittimpfung über- oder unterschritten werden.

In der aktuellen Empfehlung hat die STIKO die Vorgehensweise geklärt. Eine „Verkürzung des Impfabstandes auf fünf Monate [kann] im Einzelfall oder wenn genügend Kapazitäten vorhanden seien, erwogen werden“, heißt es.

Die STIKO bestätigt auch nochmals, bei welcher Altersstufe welche mRNA-Vakzine zum Einsatz kommen sollte: Für Menschen unter 30 Jahren sowie für Schwangere empfiehlt die Kommission ausschließlich den Einsatz von Comirnaty® von BioNTech/Pfizer. (Mitarbeit: ger)

Quelle: Ärzte Zeitung

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