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19.11.2020 | COVID-19 | Nachrichten

Abmahnungen

Augen auf beim Maskenkauf!

verfasst von: Christoph Winnat

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Die Wettbewerbszentrale warnt vor unseriösen Maskenverkäufern. Seit Oktober müssen FFP2- und FFP3-Filter wieder regulär zertifiziert sein.

Die Wettbewerbszentrale hat etliche Händler abgemahnt, die online mangelhafte FFP2-Schutzmasken vertreiben. Wie Rechtsanwalt Martin Bolm vom Hamburger Büro der Wettbewerbszentrale am Donnerstag mitteilte, werden die inkriminierten Filtermasken etwa mit CE-Kennzeichen beworben oder mit Aussagen, die wirksamen Eigen- und Fremdschutz vor Viren und Staub suggerierten. Tatsächlich hätten die Masken aber nicht das strenge Konformitätsbewertungsverfahren der EU durchlaufen, das für Medizinprodukte vorgeschrieben ist. „Wenn man die Ware zuhause auspackt, fehlt die CE-Kennzeichnung“, sagte Bolm der „Ärzte Zeitung“.

Bis Anfang Oktober habe zwar eine Ausnahme von der Konformitätsbewertung gegolten. In die EU importierte Masken konnten einem Tauglichkeits-Schnelltest unterzogen und anschließend mit behördlicher Sondererlaubnis in den Verkauf gebracht werden. Unseriöse Händler hätten sich aber auch die Kosten für diese Prüfung sparen wollen. Auch die von der Bundesregierung vor Monaten für den behördliche Eigenbedarf beschafften Masken seien von der Konformitätsbewertung ausgenommen, dürften aber deshalb auch nicht in den freien Handel gelangen.

Falsche Sicherheit

Rechstanwalt Bolm: „Händler, die Masken als ‚FFP2‘ ohne Prüfung der Konformität im fachfremden Nebengeschäft vertreiben, verschaffen sich in unlauterer Weise einen Wettbewerbsvorteil vor seriösen Importeuren und Händlern, die ihre entsprechenden Produkte der aufwändigen Zertifizierung unterziehen und zweifelhafte Produkte erst gar nicht in ihr Angebot aufnehmen.“ Käufer setzten sich im Vertrauen auf geprüfte Qualität dem Risiko aus, in kontaktkritischer Umgebung sorgloser zu agieren und sich und andere anzustecken.

Bereits im Mai und Juni habe die Zentrale Beschwerden über mangelhafte Ware erhalten und Testkäufe getätigt. Bis jetzt seien zehn Abmahnungen ausgesprochen worden, weitere in Arbeit, versichert Bolm. In einem Fall sei Klage beim Landgericht Köln eingereicht worden, Unterlassungsklagen gegen zwei weitere Masken-Anbieter würden vorbereitet.

Auf die Nummer kommt es an

Ärzte, medizinisches Personal und Verbraucher könnten regulär zugelassene FFP2-Masken an mehreren Kriterien erkennen, erläutert Bolm. Zuerst am CE-Kennzeichnen mit vierstelliger Nummer, die auf die Prüfstelle verweist. In Zweifelsfällen lässt sich diese Nummer in der Datenbank der Benannten Stellen („Nando“) bei der EU-Kommission nachkontrollieren. Darüber hinaus, so der Anwalt weiter, sei zertifizierter Ware eine Gebrauchsanleitung in Deutsch beigefügt sowie eine Konformitätserklärung oder wenigstens ein Hinweis, wo diese Erklärung online einzusehen ist. Schlussendlich gehört auch der Name des Herstellers – oder bei Einfuhren der Name des Importeurs – auf die Packung.

Quelle: Ärzte Zeitung

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