2013 | OriginalPaper | Buchkapitel
Der Arzt und die Haftpflichtversicherung
verfasst von : Hermann Fenger, Ina Holznagel, Bettina Neuroth, Stefan Gesenhues
Erschienen in: Schadensmanagement für Ärzte
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Die Verpflichtung des Arztes, seinem Haftpflichtversicherer einen vermeintlichen Schaden zu melden, ergibt sich als eine sog. vertragliche Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag. So ist gemäß Ziff . 25.1 AHB jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Es liegt daher im eigenen Interesse des Arztes, frühzeitig Kontakt mit seinem Haftpflichtversicherer aufzunehmen, um nicht durch eine verspätete Meldung Nachteile hinsichtlich des Versicherungsschutzes zu riskieren.